Anerkennung der Vaterschaft

Das Bürgerliche Gesetzbuch formuliert den Begriff der Vaterschaft wie folgt: „Vater eines Kindes ist, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Damit kann ein Vater die Vaterschaft eines nicht in der Ehe geborenen Kindes ausschließlich mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Diese Möglichkeit ergibt sich dabei bereits ab der Feststellung einer Schwangerschaft bei der Mutter.

Sind beide Elternteile nicht verheiratet, erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft über eine entsprechende Antragstellung beim demjenigen Jugendamt, an dem die Mutter ihren Wohnsitz hat. Eine Antragstellung ist sowohl durch beide Personen zusammen oder getrennt durchführbar, die Mutter muss lediglich einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Aus der Vaterschaft ergibt sich ein gesetzliches Erbschaftsrecht für den somit anerkannten Abkömmling.

Wo erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft?

Die Anerkennung einer Vaterschaft kann sowohl vor dem Jugendamt, vor dem Standesamt, vor dem Amtsgericht als auch bei einem Notar erwirkt werden. Die Anerkennung hat dabei in öffentlich beurkundeter Form bei der jeweiligen Behörde zu erfolgen. Dem Antrag sollte ein entsprechender beglaubigter Nachweis über die Abstammungs- oder Geburtsurkunde des Anerkennenden beigelegt werden. Ferner ist eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch beizubringen. Fristen müssen bei einer Vaterschaftsanerkennung nicht eingehalten werden, ein entsprechender Antrag kann daher zu jeder zeit gestellt werden. Wird eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugend- bzw. dem Standesamt durchgeführt, dann ist dieser Rechtsakt mit keinerlei Gebühren verbunden.

DNA-Analyse zur Feststellung der Vaterschaft

Wer sich hingegen nicht sicher ist, ob er auch wirklich der leibliche Vater ist, kann sich gegebenenfalls zur Vaterschaftsfeststellung einer so genannten DNA-Analyse unterwerfen. Dies kann auch noch zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem die Vaterschaft bereits anerkannt wurde. Für diesen Fall kann bei einem Nichtvorliegen einer Vaterschaft die Anerkennung widerrufen werden. Um die Vaterschaft anzufechten, muss in Deutschland bei einem Familiengericht Klage eingereicht werden. Bei der Anfechtung der Vaterschaft handelt es sich um eine so genannte Feststellungsklage, mit der der Kläger feststellen lässt, dass dieser nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Durch Urteil wird das bisherige bestehende Vater-Kind-Verhältnis dann entsprechend aufgehoben. Für diesen Fall hat das Kind – zumindest juristisch im Bezug auf die Abstammung gesehen – dann keinen Vater mehr. Der bekannteste Anbieter auf diesem äußerst heiklen Gebiet ist DNA24.

Freiwillige Basis der Anerkennung

Männer haben andererseits aber auch die Möglichkeit, für diejenigen Kinder die Vaterschaft anzuerkennen, für die sie eigentlich gar nicht der biologische Vater sind. Eine solche Möglichkeit steht allerdings nur denjenigen offen, deren Kinder keinen rechtlichen Vater haben. Denn besteht bereits die Vaterschaft eines Mannes zu einem Kind, kann kein anderer Mann eine weitere Anerkennung beantragen. Eine Anerkennung einer Vaterschaft darf auch nur auf einer rein freiwilligen Basis geschehen und kann nicht durch die Mutter eingeklagt werden. Die Zustimmung der Mutter ist entsprechend urkundlich zu beglaubigen. Für den Fall, dass es sich bei den Elternteilen um Minderjährige handelt, kann eine Zustimmung ausschließlich durch die gesetzlichen Vertreter erfolgen.

Vielfach kommt es auch vor, dass ein Kind geboren wird, bevor die Scheidung einer Ehe rechtmäßig vollzogen ist. Damit hier eine gerichtliche Anfechtung vermieden wird, kann der rechtliche Vater sofort urkundlich einer Änderung der Vaterschaft zustimmen. Da in einem solchen Fall schnell gehandelt werden muss, empfiehlt sich der Gang zum Notar, dieser ist allerdings mit Kosten verbunden. Durch die Anerkennung einer Vaterschaft entsteht nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis, vielmehr ist das Kind ab diesem Zeitpunkt auch erbberechtigt. Handelt es sich bei der Mutter um eine Ausländerin, erhält das Kind nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit. Entsprechend entstehen auch Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber dem Vater. Jedoch ändert sich mit der Anerkennung der Vaterschaft nicht der Nachname eines Kindes.

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