Vaterschaftsfeststellung

Es kommt immer wieder vor, dass Männer die biologische Abstammung ihrer vermeintlichen Kinder anzweifeln. Grundsätzlich gilt der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, automatisch als Vater des betreffenden Kindes. Ansonsten kann der Vater eines außerehelichen Kindes die Vaterschaft auch im Rahmen einer freiwilligen Willenserklärung anerkennen. Hierdurch erwirbt er alle Rechte und Pflichten, die mit einer Vaterschaft einhergehen, und gilt vor dem Gesetz als Vater des betreffenden Abkömmlings, ohne dass eine Vaterschaftsfeststellung stattgefunden hat. Durch die Vaterschaft wird auch die gesetzliche Erbfolge begründet, denn die Kinder eines Erblassers haben ein starkes gesetzliches Erbrecht.

In vielen Fällen haben Männer aber Zweifel an ihrer Vaterschaft. Gleichzeitig kann die Mutter mitunter auch nicht mit absoluter Sicherheit sagen, wer der Vater ihres Kindes ist, sofern sie im Empfängniszeitraum mit mehreren Männern Kontakt hatte. In all diesen Fällen ist eine Klärung der Vaterschaft erforderlich, weshalb es dann zur Vaterschaftsfeststellung kommt. Umgangssprachlich versteht man hierunter auch einen Vaterschaftstest. Im Rahmen eines solchen Tests wird das Erbgut des betreffenden Kindes mit dem des vermeintlichen Vaters verglichen, sodass labortechnisch die biologische Abstammung belegt oder widerlegt werden kann. Die Vaterschaftsfeststellung beinhaltet zwar eine derartige Untersuchung, meint aber in erster Linie das entsprechende juristische Verfahren.

Rechtsgrundlage für die Vaterschaftsfeststellung

In der Bundesrepublik Deutschland dient § 1600d BGB als Rechtsgrundlage für die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung. Demzufolge bedarf es einer Klärung der Vaterschaft, sofern keine Vaterschaft durch einen Ehegatten der Mutter besteht. Der Gesetzgeber geht im Zuge des familiengerichtlichen Verfahrens davon aus, dass der Mann, der während der Empfängniszeit mit der Mutter Verkehr hatte, auch der Vater des betreffenden Kindes ist. Bestehen jedoch gravierende Zweifel, kann diese Annahme unwirksam sein.

Die Antragsstellung für eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung muss stets bei dem zuständigen Amtsgericht erfolgen, wobei nur bestimmte Personen hierzu berechtigt sind. In erster Linie handelt es sich hierbei um die Mutter des Kindes, sowie den vermeintlichen Vater. Im Zuge eines solchen familiengerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft kann dann unter anderem geklärt werden, ob der vermeintliche Vater auch der biologische Vater des betreffenden Kindes ist. Während einer derartigen Vaterschaftsfeststellung durch das zuständige Familiengericht fungiert das Jugendamt als Beistand des minderjährigen Kindes und übt somit eine besondere Variante der gesetzlichen Vertretung aus. Sollte sich dabei herausstellen, dass der betreffende Mann nicht der Vater ist erfolgt in der Regel die Anfechtung der Vaterschaft.

Sobald das betreffende Kind, dessen Abstammung geklärt werden soll, das 18. Lebensjahr vollendet hat und somit volljährig ist, ist eine Vaterschaftsfeststellung nicht mehr gerichtlich durchsetzbar. Während der Gesetzgeber zuvor noch einen gewissen Zwang ausüben und die Beteiligten hierzu verpflichten kann, ist dies bei einem volljährigen Kind nicht mehr der Fall. Der deutsche Gesetzgeber sieht dann kein besonderes Interesse des Kindes, der Mutter oder des biologischen Vaters an einer Vaterschaftsfeststellung.

3.8/550 ratings