Schenkungssteuer bei Immobilien

Die Erbschaftssteuer ist in den Augen vieler Erben und Erblasser ein recht großes Ärgernis, das sie möglichst zu umgehen versuchen. So sind nicht selten steuerliche Aspekte ausschlaggebend, wenn sich ein künftiger Erblasser für eine Schenkung entscheidet. Durch diesen Schritt erhoffen sich die Beteiligten, dass sie der in Deutschland geltenden Steuerpflicht für die Erbschaft entgehen und die Vermögensübertragung in steuerlicher Hinsicht günstiger vonstatten geht. Dies ist auch durchaus möglich, wobei es hierbei unbedingt zu beachten gilt, dass in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls eine Schenkungssteuer existiert, die zudem größtenteils der Erbschaftssteuer entspricht.

Nichtsdestotrotz lassen sich im Rahmen einer Schenkung Steuervorteile erzielen, indem man die Differenzen zwischen Erbschafts- und Schenkungssteuer für sich nutzt. In beiden Fällen sind zwar identische Freibeträge juristisch verankert, aber im Falle einer Schenkung können diese alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Folglich lohnt es sich, frühzeitig vorzusorgen und größere Vermögenswerte beispielsweise in mehreren Etappen zu verschenken. Wer dies berücksichtigt, kann die Steuerlast erheblich minimieren. Da sich dies vor allem bei größeren Vermögenswerten lohnt, sind häufig Immobilien statt zu vererben, Gegenstand einer Schenkung. Viele Eltern wollen deshalb die Immobilie umschreiben lassen, damit das Vermögen zusammengehalten wird.

Freibeträge in der Schenkungssteuer

Der deutsche Gesetzgeber sieht für jeden Beschenkten einen gewissen Freibetrag vor, der alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden kann. Hierdurch ergeben sich erhebliche Steuervorteile, schließlich kann durch geschicktes Vorgehen die Steuerlast auf ein Minimum reduziert werden. Vor allem wenn es um Immobilien geht, kann sich dies als überaus lohnenswert erweisen, denn so muss man nicht einen nicht unerheblichen Teil des Immobilienwertes als Schenkungssteuer an den Fiskus abführen. Viele Erbschaften und Schenkungen bleiben jedoch auch erbschaftssteuerfrei.

Für den überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner sieht der deutsche Gesetzgeber einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro vor. Jedes Kind oder Stiefkind kann einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen, ebenso wie Kinder und Stiefkinder eines vorverstorbenen Kindes. Als Kind eines lebenden Kindes oder Stiefkindes hat man einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro zur Verfügung, während alle anderen Abkömmlinge, sowie die Eltern und Voreltern einen Freibetrag von jeweils 100.000 Euro nutzen können. Für alle anderen Personen sind bis zu 20.000 Euro steuerfrei. 

Diese Freibeträge gelten gleichermaßen für Schenkungen und Erbschaften, wobei der erbschaftssteuerliche Freibetrag nur einmalig in Anspruch genommen werden kann, schließlich ist dies nur beim Tod des Erblassers der Fall. 

Eine Schenkung kann man aber natürlich mehrmals vornehmen, weshalb der deutsche Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Freibeträge der Schenkungssteuer eine Frist von zehn Jahren vorgesehen hat.

Schenkungssteuer und Immobilien

Ähnlich wie bei der Erbschaftssteuer wird Grundvermögen ebenfalls im Zusammenhang mit der Schenkungssteuer vorteilhaft behandelt. So dient hierbei nicht der Verkehrswert als steuerliche Bemessungsgrundlage für die etwaig zu zahlende Schenkungssteuer, sondern der sogenannte Steuerwert. Dieser beläuft sich mitunter auf nur 50 bis 65 Prozent des eigentlichen Verkehrswertes, der nach der Bodenrichtwertkarte ermittelt wird,  wodurch sich deutliche Steuervorteile ergeben.

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