Mehr steuerbefreite Erben durch die Reform?

Grundsätzlich ist jede Erbschaft steuerpflichtig, sodass es eigentlich keine steuerbefreiten Erben geben kann. Eine Steuerbefreiung im eigentlichen Sinne existiert tatsächlich nicht, doch stattdessen sorgen die gesetzlichen Freibeträge oftmals dafür, dass Erben keine Erbschaftssteuer an den Fiskus abführen müssen und so in gewisser Hinsicht steuerbefreit sind. Durch die neue Erbschaftssteuerreform wurden die nahen Verwandten besser gestellt. Die Freibeträge wurden kräftig erhöht und dies sorgt dafür, dass einige Erbschaften steuerfrei übernommen werden können. Auch Pflegeleistungen ersparen einen Teil der Erbschaftssteuer, die Ansätze hierzu wurden mit der Reform ebenfalls verbessert.

Die Freibeträge der Erbschaftssteuer

Demnach spielen die gesetzlichen Freibeträge eine zentrale Rolle für die Erbschaftssteuer und sind insbesondere für die Erben von enormer Wichtigkeit, schließlich verringern diese die Steuerlast erheblich. Erbschaften, die unter dem jeweiligen Freibetrag liegen, müssen überhaupt nicht versteuert werden. Im Gegensatz dazu besteht für höhere Erbschaften durchaus eine Steuerpflicht. In einem solchen Fall muss aber nur der Teil der Erbschaft nach dem Erbschaftssteuergesetz versteuert werden, der den Freibetrag übersteigt. Auf diese Art und Weise hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass Erbschaften bis zum persönlichen Freibetrag stets steuerfrei sind.

Die Höhe des Freibetrages definiert sich durch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erben und dem verstorbenen Erblasser. Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass der Freibetrag im Falle einer engen Verwandtschaft deutlich höher ausfällt als bei nichtverwandten Erben. Einzige Ausnahme bildet hier der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner, denn diesen gewährt der Fiskus mit 500.000 Euro den höchsten Freibetrag. Jedes Kind und Stiefkind des Erblassers kann im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen, gleiches gilt für Kinder eines verstorbenen Kindes des Erblassers. Kinder eines lebenden Kindes können dahingegen nur 200.000 Euro steuerfrei erben. Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers können lediglich einen gesetzlichen Freibetrag von 20.000 Euro nutzen. Alle übrigen Erben müssen ihre Erbschaft ebenfalls versteuern, falls diese den Freibetrag von 20.000 Euro übersteigt.

Immobilie steuerfrei erben

Zusätzlich besteht neben den Erbschaftssteuer Freibeträgen mit der gültigen Gesetzesregelung noch eine weitere Möglichkeit, steuerfrei zu erben und das, ohne den persönlichen Freibetrag antasten zu müssen. Dies gilt jedoch nur für die Kinder oder den überlebenden Ehegatten des Erblassers und ist an strenge Auflagen geknüpft. Hält man sich an diese, kann man Immobilien erben ohne dafür Steuer zahlen zu müssen.

So muss es sich bei der betreffenden Immobilie um das Familienheim handeln, welches der verstorbene Erblasser bis zu seinem Tod selbst genutzt hat. Zudem existieren auch Vorschriften bezüglich der Größe des Hauses. Für die Kinder gilt die Befreiung von der Erbschaftssteuer nur, wenn die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter beträgt. Falls die Wohnfläche darüber liegt, kann die Steuerbefreiung lediglich für 200 Quadratmeter in Anspruch genommen werden. Eine weitere Voraussetzung für die Befreiung von der Erbschaftssteuer ist der unverzügliche Einzug in die betreffende Immobilie, sofern der Ehegatte bzw. die Kinder nicht bereits dort wohnen. Die jeweiligen Erben müssen nun für mindestens zehn Jahre in dem Familienheim wohnen und dürfen dieses währenddessen nicht vermieten oder veräußern. Wird gegen diese Auflage verstoßen, entfällt die Steuerbefreiung, sodass der Fiskus nachträglich Erbschaftssteuer erhebt.

4.2/549 ratings