Erbschaftssteuer bei Gütertrennung
Das deutsche Familienrecht lässt für Ehegatten verschiedene Güterstände zu. Der eheliche Güterstand wird im Erbrecht, also im Erbfall auch herangezogen. Dies betrifft sowohl den Erbanteil, als auch die Erbschaftssteuer. Ist kein Vertrag vereinbart gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand.
Gütertrennung besteht, wenn ein Ehegatte bis 30. Juni 1958 durch Erklärung gegenüber einem Notar oder dem Amtsgericht die Gütertrennung gewählt oder ohne Frist durch einen notariellen Ehevertrag mit dem anderen Ehegatten vereinbart hat. Wie stellen sich die Auswirkungen der Gütertrennung dar?
Der überlebende Ehegatte erhält neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern 1/3 und neben drei und mehr Kindern 1/4. Gütertrennung kann durch Ehevertrag vereinbart werden. Die vertraglich vereinbarte Gütertrennung kann auch wieder durch Ehevertrag aufgehoben werden. Gütertrennung tritt auch dann ein, wenn der Zugewinn ausgeschlossen wird.
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Vorteile der Gütertrennung
- Keine Haftung für Schulden des Ehepartners
- Kein Zugewinnausgleich bei Scheidung
- Alleiniges Verfügungsrecht jedes Ehegatten über sein eigenes Vermögen als Ganzes
- Ohne Verfügungen von Todes wegen nur gesetzlicher Erbanspruch
- Vermögensverhältnisse sind gut überschaubar
Nachteile der Gütertrennung
- Kein Vermögenszuwachs für den Ehepartner, wenn er am Betrieb nicht beteiligt ist
- Ohne ergänzende testamentarische Verfügungen oft unzulänglicher Schutz des überlebenden Ehepartners
- Kein steuerfreier Zugewinn im Erbfall
Bei Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der Gütertrennung löst weder die Begründung der Ehe noch der Tod des Ehegatten besondere erbschafts-steuerliche Folgen aus. Der Erwerb des überlebenden Ehegatten ist, unter Berücksichtigung der üblichen Freibeträge, voll zu versteuern. Haben die Ehegatten jedoch die so genannte Gütertrennung vereinbart, haben sie bereits mit Abschluss des entsprechenden Ehevertrages die Zugewinngemeinschaft beendet. Stirbt nun einer der beiden Ehegatten, so wird durch den Tod die Zugewinngemeinschaft nicht beendet (da sie bereits vorher beendet war). Es bestehen somit keine Zugewinnausgleichsforderungen mehr, die erbschaftssteuerfrei sein könnten.
In vielen Eheverträgen wird auch heute noch die so genannte Gütertrennung vereinbart und somit der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben, da die Auflassung vorherrscht, dies sei notwendig, um eine wechselseitige Haftung der Ehegatten aus etwaigen Verbindlichkeiten auszuschließen. Abgesehen davon, dass auch im gesetzlichen Güterstand eine wechselseitige Haftung der Ehegatten für die Verbindlichkeiten des anderen nicht besteht und sich die sonst mit der Gütertrennung verfolgten Ziele durch andere Gestaltungen von Eheverträgen ebenso gut lösen lassen, soll nachfolgend aufgezeigt werden, welche eminent erbschaftssteuerlich negativen Folgen die Vereinbarung der Gütertrennung haben kann.
Ehepaare, von denen einer eine Immobilie besitzt, wählen oft Gütertrennung, damit sie bei Scheidung alles behalten, was sie mit in die Ehe bringen und später erwerben. Eine Vereinbarung, die jede Menge Erbschaftsteuer kosten kann. Eheleute können aber jederzeit den Güterstand wechseln, entweder ab sofort oder rückwirkend zu jedem beliebigen Zeitpunkt – auch wenn es ihnen allein ums Steuersparen geht! (Bundesfinanzhof, BStBl 1993 II, S. 739). Dabei können etliche Ausnahmen vereinbart werden, zum Beispiel, dass die Immobilie beim Zugewinnausgleich außen vor bleibt oder dass bei Scheidung doch Gütertrennung gilt, bzw. der Zugewinnausgleich unter Lebenden ausgeschlossen werden soll.
Grundsätzlich ist aber der Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowohl bei gesetzlicher als auch bei testamentarischer Erbfolge vorzuziehen.