Auflassung
Der Begriff Auflassung stammt aus dem germanischen Rechtswesen und geht auf einen alten Brauch zurück. Denn beim Verkauf eines Grundstückes wurde stets die Tür oder das Tor offengelassen, sodass sich jeder von der einvernehmlichen Übereignung überzeugen und den neuen Eigentümer sehen konnte. Obwohl dies heute längst nicht mehr so gehandhabt wird und die Veräußerung eines Grundstücks beim Notar für gewöhnlich hinter verschlossenen Türen stattfindet, ist der Ausdruck Auflassung heutzutage nach wie vor gebräuchlich.
Die Auflassung ist hierzulande mit § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtlich verankert und bildet einen zentralen Bestandteil des geltenden Sachrechts. Im Zuge einer Auflassung werden Grundstücke übereignet, wobei diese dingliche Einigung stets vor einem Notar zu erklären ist. Zudem müssen beide, beteiligten Parteien, also der Veräußerer und auch der Erwerber, bei dieser notariellen Erklärung gleichzeitig anwesend sein. Diese Voraussetzungen unterscheiden die Auflassung maßgeblich von anderen Formen der Grundstücks-Übereignung.
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Auflassung kann mündlich erklärt werden
Bei einer Auflassung reicht es vollkommen aus, wenn die beiden anwesenden Parteien ihre Erklärung mündlich abgeben. Damit die Auflassung aber auch vom zuständigen Grundbuchamt anerkannt wird, muss die Auflassung durch den Notar beglaubigt werden, da die Übereignung ansonsten nicht ins Grundbuch eingetragen werden kann. Diese Beurkundung dient dem Grundbuchamt gegenüber als Nachweis der einvernehmlichen Auflassung und bindet zudem die beiden beteiligten Parteien an ihre Einigung. Aufgrund der Tatsache, dass dingliche Einigungen laut § 873 Absatz 2 des BGB frei widerruflich sind bis das Rechtsgeschäft vollständig abgeschlossen ist, sorgt dafür, dass die Auflassung erst mit der notariellen Beurkundung verbindlich wird.
Auflassung muss vom Notar beglaubigt werden
Folglich muss eine Auflassung stets von einem Notar beglaubigt werden, damit sie rechtswirksam wird. Aus diesem Grund wird diese Einigung zusammen mit dem Grundstückskaufvertrag notariell beglaubigt. Bei der Auflassung handelt es sich also um eine recht komplexe Form der Grundstücks-Übereignung, die nur mithilfe eines anerkannten Notars durchgeführt werden kann.
Neben der Tatsache, dass bei einer Auflassung der Erwerber und der Veräußerer ihre Erklärung gleichzeitig beim Notar abgeben müssen, existieren hierbei noch weitere Richtlinien, sodass es hierbei einiges zu beachten gilt. So kann eine Auflassung weder bedingt noch befristet erklärt werden. Außerdem ist ein Eigentumsvorbehalt bei der Veräußerung eines Grundstücks nicht möglich, wodurch sich eine Auflassung erheblich von anderen Verkäufen unterscheidet.
Andererseits hat man im Rahmen einer Auflassung dennoch die Möglichkeit, die Grundbuch – Änderung an eine Bedingung oder Befristung zu knüpfen. Hierbei ist jedoch nicht die Auflassung selbst, sondern lediglich der Vollzug der Eintragung ins Grundbuch betroffen. Auf diese Art und Weise kann man also auch bei einer Auflassung beispielsweise die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zur Bedingung machen.