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Wo sollte ich mein handschriftliches Testament aufbewahren?

Wie kann ich sicherstellen, dass das Erbe auch zu den gewünschten Erben kommt?

Wenn man ein Vermögen zu vererben hat, soll das einerseits nach den eigenen Wünschen und auch unbürokratisch zugehen. Beim privatschriftlichen Testament könnte es mit der Erbschaft gründlich schiefgehen wenn man Ihr Testament nämlich nicht findet.

Ein Testament muss zwar beim Nachlassgericht abgeliefert werden, doch was passiert, wenn dem Finder der Inhalt nicht gefällt? Die Prüfung und Anerkennung des Testaments dauert eine ganze Weile, bevor die Erben das Vermögen übernehmen und verwalten können. Grundbuchämter, bei Firmenübernahmen das Handelsregister sowie Banken und Versicherungen verlangen einen Erbnachweis. Beim privatschriftlichen Testament muss der Erbe zunächst einmal einen Erbschein beantragen.

Besser und schneller geht diese Prozedur mit einem öffentlichen Testament oder einem Erbvertrag, denn beide sind vor einem Notar geschlossen. Die notarielle Urkunde und das Eröffnungsprotokoll reichen als Nachweis, ein Erbschein ist nicht notwendig.

Die öffentliche Verwahrung ist sicher

Das öffentliche oder auch notarielle Testament wird in der Regel automatisch in amtliche Verwahrung genommen. Auch Ihr eigenhändiges Testament kann lt. §§ 2248 BGB, 2258a BGB in diese so genannte amtliche Verwahrung übergeben werden. Die Gebühr ist nicht allzu hoch und Sie können wirklich sicher sein, dass das Testament eröffnet wird. Allerdings verzichten Sie hierbei auf die Beratung des Notars, denn bei der Verwahrung findet keine Prüfung statt.

Es ist jederzeit möglich, die Rückgabe des Testaments zu fordern. Hierbei ist jedoch in Bezug auf die Folgen der Rückforderung zwischen dem öffentlichen und dem privatschriftlichen Testament zu unterscheiden:

Die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus einer amtlichen Verwahrung gilt gleichzeitig auch als Widerruf. Die Erstellung eines neuen Testaments ist erforderlich.

Das privatschriftliche Testament kann jederzeit ohne Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Inhalts aus einer amtlichen Verwahrung genommen werden.

Hinweis: Ein notarielles Testament, das aus der Verwahrung genommen wurde ist kein Ersatz für das privatschriftliche Testament, es ist widerrufen und die Erstellung eines neuen Testaments ist erforderlich.

 

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