Warum sollte man ein Testament oder die Erbschaft ausschlagen?
Erbe kann jeder enge Verwandte schon durch das gesetzliche Erbrecht, also auch ganz ohne Testament werden. Die Erbeinsetzung geschieht also zwangsläufig mit dem Ableben eines Erblassers. Ab diesen Zeitpunkt tritt der gesetzliche Erbe die Rechtsnachfolge des Verstorbenen mit allen Rechten und Pflichten an.
Das bedeutet gleichzeitig, er tritt in alle Rechte am Vermögen jedoch auch in sämtliche schuldrechtlichen Pflichten des Erblassers ein. Er übernimmt mit dieser Erbfolge:
- Die Eigentumsrechte an allen Gegenständen: Auto, Immobilien usw.
- Er verfügt über Bankkonten, Guthaben,
- Tritt in Verträge ein z.B. als Mieter oder Versicherungsnehmer
- Er übernimmt sämtliche Schulden
- Er hat umfassende Auskunftsansprüche, jedoch auch Auskunftspflichten
- Vermächtnisnehmern muss er den Anspruch erfüllen
- Auch Auflagen im Testament z.B. Grab- oder Tierpflege, verpflichten den Erben
Wer allerdings aus den verschiedensten Gründen nicht erben möchte, kann dies auch lassen.
Schulden beim Nachlass
Abgesehen von unliebsamen Auflagen erbt man nicht immer nur Positives. Wie vorher schon angedeutet, könnten zum Nachlass auch größere Schulden gehören. Für alle Verbindlichkeiten haftet ein Erbe nach den gesetzlichen Vorgaben aufgrund seiner Rechtsstellung ebenso unbegrenzt wie der Erblasser selbst. Diese Erbenhaftung umfasst sogar sein eigenes Vermögen.
Um dies zu vermeiden, kann er die Verwaltung über den Nachlass zunächst einmal aus der Hand geben. Hierzu ist es notwendig, das Nachlassgericht einzuschalten. Das ist zwar umständlich und kostet auch Geld, doch es sichert das eigene Vermögen vor einem Zugriff der Erblasergläubiger.
Schulden werden zumeist als ein triftiger Grund angesehen, ein solches Erbe auszuschlagen. Es bestehen jedoch auch noch einige andere Mittel im geschützten Rahmen den Umfang der Schulden festzustellen. Lesen Sie hierzu bitte auch die Artikel Nachlassinsolvenz und Nachlassverwaltung.
Man kann sich auch errechnen lassen, ob es sinnvoll ist für den Ehepartner, die Erbschaft zwar auszuschlagen, doch den ehelichen Zugewinn zu nehmen.
Auch die Erbschaftssteuer ist häufig ein Grund, das Erbe nicht anzutreten. Nach einer eingehenden Beratung kann es auch steuerlich vorteilhafter sein, das Erbe an die nächste Generation weiterzureichen. Egal wie die Entscheidung ausfällt, die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen abgewickelt sein, dies gilt ab dem Erbfall. Nach diesem Zeitpunkt gilt der Nachlass als angenommen. Nach diesem Termin kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen, sondern nur noch angefochten werden.