Vollmacht bei einer Erbengemeinschaft
In den meisten Fällen hinterlässt der Erblasser nicht nur einen einzelnen Erben, sondern mehrere Personen, die auch erbrechtliche Ansprüche haben. Diese bilden dann zusammen die sogenannte Erbengemeinschaft und sind zunächst gemeinsame Eigentümer des kompletten Nachlasses. Das deutsche Erbrecht sieht demnach vor, dass das Hab und Gut des Verstorbenen vorerst in den Besitz der Erbengemeinschaft über geht. Eine solche Erbengemeinschaft soll nicht von Dauer sein und ist lediglich eine Zwischenlösung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erbengemeinschaft im Rahmen der Auseinandersetzung aufgelöst werden kann. Dies geht auch aus der deutschen Gesetzgebung in §§ 2032 bis 2041 BGB hervor.
Das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland definiert, dass der Nachlass zunächst zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben wird, die somit die Erbengemeinschaft bilden. § 2033 BGB setzt sich mit dem Verfügungsrecht der Miterben auseinander und legt fest, dass jeder Miterbe zwar über seinen Erbteil verfügen kann, jedoch keinen Zugriff auf einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte aus dem Nachlass hat. Dies bedeutet, dass eine Einzelnutzung von Erbteilen in einer Erbengemeinschaft enorm erschwert ist. In Kombination mit § 2038 BGB ergibt sich auf diese Art und Weise die Situation, dass die Miterben den Nachlass nur gemeinsam verwalten können. Der Gesetzgeber spricht hierbei von einer Gesamthandsgemeinschaft aller Miterben.
Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft durch Vollmacht
Die Erbengemeinschaft verfügt demzufolge über eine gewissermaßen eingeschränkte Handlungsfähigkeit, denn jede Entscheidung bedarf der Zustimmung aller Miterben. Diese Tatsache birgt viel Zündstoff, wenn die Gemeinschaft der Erben nicht an einem Strang zieht. In der Praxis kann sich dies zudem als recht schwierig erweisen, da Rechtsgeschäfte nur schwer umzusetzen sind. Hier kann aber Abhilfe geschaffen werden. In der deutschen Gesetzgebung besteht die Möglichkeit, die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft durch Vollmachten zur Vorsorge zu sichern und zu stärken.
Indem man eine Vollmacht errichtet, kann man einer dritten Person eine Vertretungsmacht erteilen, so dass diese das entsprechende Rechtsgeschäft abschließen kann. Ein gesetzliches Vertretungsrecht hat, entgegengesetzt zur landläufigen Meinung, auch der allernächste Verwandte nicht ohne entsprechende Bevollmächtigungen. Vor allem im Zusammenhang mit einer Erbengemeinschaft erweist sich eine Vollmacht als überaus sinnvoll, denn hiermit kann beispielsweise ein Miterbe von allen anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft bevollmächtigt werden, eine im Nachlass befindliche Immobilie zu veräußern oder ein anderes Rechtsgeschäft vorzunehmen. Die Vollmacht sollte notariell beurkundet werden, damit diese anerkannt wird. Beim Immobilien erben ist der Nachlass nicht so leicht teilbar und so gestaltet sich die Auflösung mitunter unlösbar bis äußerst schwierig.
Liegt keine Vollmacht vor, müssen alle Miterben als gemeinschaftliche Eigentümer des Nachlasses dem Rechtsgeschäft zustimmen und somit den betreffenden Vertrag unterschreiben. Insbesondere bei größeren Erbengemeinschaften kann dies mit einem gewissen Aufwand verbunden und wenn es schlecht läuft auch gar nicht umsetzbar sein. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, auf eine Vollmacht zurückzugreifen. Natürlich sollte man nur einen Miterben bevollmächtigen, dem man volles Vertrauen entgegenbringt, schließlich übernimmt dieser die Vertretung des Vollmachtgebers in einem wichtigen Geschäft im Bezug auf den Nachlass.