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Was bedeutet die Bezeichnung „Gesamthandsgemeinschaft“?

Wie es der Name schon vermuten lässt, bedeutet der Begriff Gesamthandsgemeinschaft eine „Gemeinschaft zur gesamten Hand“. Dieses ist eine Ausprägung einer gemeinschaftlichen Berechtigung am Vermögen nach Teilstücken der Gemeinschaft.

Im Laienjargon ausgedrückt gehört allen Miterben alles. Das gesamte Vermögen wird ein Gemeinschaftseigentum und keiner kann eigene Teile für sich beanspruchen. Dies ist nur möglich. wenn die gesamte Gemeinschaft damit auch einverstanden ist. Genau dies birgt auch den größten Sprengstoff dieser Gesamthandsgemeinschaft.

 

Gesamthandsgemeinschaften existieren in diesen gesetzlich vorgesehenen Fällen:

 

  • Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)
  • Nicht rechtsfähigen Vereinen
  • Der ehelichen Gütergemeinschaft
  • Erbengemeinschaften


Die Gesamthandsgemeinschaft hat nicht die Eigenschaft der eigenen Rechtspersönlichkeit wie die so genannte „juristische Person“ (AG, GmbH usw.). Das Gesamthandseigentum bedingt ebenfalls das Vorhandensein eines „Gesamthandsvermögens“.  Dieses kann von den  einzelnen Gesamthandsberechtigten auch nur gemeinschaftlich verwaltet werden.

Für Schulden dieser Gesamthand haften alle Beteiligten mit ihrem Gesamthandsvermögen. Bei Personengesellschaften ist in der Regel auch die Haftung des persönlichen Vermögens eingeschlossen. Über Vermögensberreiche der Gesamthand kann der Einzelne grundsätzlich weder ganz noch teilweise alleine bestimmen.

Dem Wesen einer gesamthändischen Vereinigung widerspricht zwar ein Teileigentum doch trotzdem ist es möglich, dass bei der Erbengemeinschaft jeder Einzelne seinen ideellen Anteil hat.  Auch in Gesellschafterverträgen kann es erlaubt sein, dass einzelne Gesellschafter über Teile des Gesamthandsvermögens insgesamt verfügen.

Gesamthandsgemeinschaft beim Erben

Wenn ein Erblasser mehrere Erben begünstigt, wird die Gemeinschaft sämtlicher Miterben ein gemeinschaftliches Vermögen erben und die Erbengemeinschaft erhält somit ein so genanntes Gesamthandsvermögen. Alle Erben überwachen den Nachlass gemeinschaftlich und müssen in der Regel auch gemeinsame Unterschriften leisten. Sie dürfen zudem sämtliche Nachlassgegenstände nur gemeinsam in Anspruch nehmen.

Die Erbengemeinschaft ist eine der Arten gemeinsamen Eigentums von mehreren Menschen an einer Gemeinschaftssache. Es ist zudem eine Bruchteilsgemeinschaft, also eine Sonderform des Miteigentums. Normalerweise kann man auch beim Bruchteilseigentum über diesen Anteil an der Sache frei verfügen nicht jedoch bei der Gesamthandsgemeinschaft. Hier sind alle nur ideell am Ganzen beteiligt bis das Erbe aufgeteilt wird und jeder einzelne Erbe Eigentümer der ganzen Sache wird.

Ein Gesamthandseigentum ist stark beschränkt durch die Mitberechtigung und das Mitspracherecht der Miterben. Bei der Gesamthandsgemeinschaft hat keiner der Miterben einen rechtlich abgrenzbaren Anteil an den Vermögensgegenständen des Nachlasses. Der Anteil der Gesamthandsgemeinschaft ist nicht übertrag- oder verpfändbar.

 

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