Leibesfrucht

Der Ausdruck Leibesfrucht kann folgendermaßen erklärt werden:

Er beschreibt den Embryo (ungeborener Mensch (Nasciturus = lat. „Leibesfrucht“)) von Lebewesen, der gesetzlich ein Träger von Rechten ist. Es ist hier also das bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kind gemeint. Ein menschlicher Embryo ist ein ungeborenes Kind im Mutterleib.

Leibesfrucht als Träger von Grundrechten

Im deutschen Grundgesetz (Artikel 1 Abs.1 GG) ist die Leibesfrucht Träger von Grundrechten. Im deutschen Strafrecht wird die Leibesfrucht durch die  §§ 218 ff. StGB vor einem Abbruch der Schwangerschaft gesichert.

Das Zivilrecht schreibt zwar im § 1 BGB vor dass der Embryo nicht rechtsfähig ist, er wird aber durch zivilrechtliche Vorschriften trotzdem behütet. Im deutschen Erbrecht ist vorgesehen dass eine Leibesfrucht auch Erbe sein könnte wenn sie beim Erbfall bereits gezeugt war lt. § 1923 Abs.2 BGB. Nach dieser Vorschrift müsste das ungeborene Kind, nach dem Erbfall lebend geboren und damit rechtsfähig und erbfähig werden. Das nach dem Erbfall geborene Kind würde in dieser Konstellation rechtlich so einbezogen in die Erbfolge, als wäre es vor dem Erbfall geboren gewesen. Der Gesetzgeber möchte, dass das bereits gezeugte ungeborene Kind  einen bereits Geborenen insoweit erbrechtlich gleich gestellt wird.

§ 1912 beschreibt die Pflegschaftsrechte für die Leibesfrucht und sieht einerseits die Fürsorge durch einen Pfleger vor, doch hauptsächlich steht diese den Eltern zu. Der Leibesfrucht kann jedoch zudem ein gesetzlicher Vertreter (Vormund § 1912 BGB) als Leibesfruchtpfleger durch das Vormundschaftsgericht zur Seite gestellt werden. Die hauptsächliche Obliegenheit des Pflegers wäre im Erbfall das Geltendmachen von  Erbansprüchen für die Leibesfrucht. Zusätzlich könnte auch eine Erklärung zur vorgeburtlichen Anerkennung der Vaterschaft eine Namensgebung oder die Sorgeerklärung zur Pflegschaft angeordnet werden. Eine Pflegschaft für die Leibesfrucht endet naturgemäß mit der Geburt.

Das deutsche Embryonenschutzgesetz (ESchG) beinhaltet auch die Abwägung zwischen der menschlichen Würde und dem Lebensrecht des ungeborenen Menschen ab. Dies ist auch wichtig gegenüber der Interessenlage von Forschern und Wissenschaftlern. Das Gesetz ordnet die Optionen und sorgt für Grenzen bei der Forschung.

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