Nach der Erbrechtsreform Familie im Abseits?
In Deutschland wurde das Erbrecht reformiert. Es ist für den Erblasser leichter geworden, lästige Angehörige in Zukunft bei seinem Tod zu beschneiden. Die Reform hat lange auf sich warten lassen und sie erfordert auch noch einige Nachbesserungen. Seit Anfang des Jahres 2010 gibt es mit dem neuen Erbrecht nun einige Veränderungen. Dieser erste Schritt war nach Meinung von der Experten schon lange fällig. Die vorher gültigen Regelungen sind teilweise bereits 100 Jahre alt. Vieles davon war veraltet und längst nicht mehr zeitgemäß. Bei einigen Regelungen ist der Gesetzgebe allerdings auf halbem Wege stehen geblieben, dabei besteht noch einiger Nachbesserungsbedarf.
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Entsprechen die neuen Regelungen den Erwartungen?
Der Gesetzgeber wollte mehr Toleranz, größere Freiheit für den Erblasser und eine größere Gerechtigkeit für alle Beteiligten schaffen. Die Zielsetzung war hierbei, dass Jahre und Jahrzehnte lange Fehden im Familienkreis, die auch die Gerichte sehr belasten, zukünftig seltener werden. Dies ist ein hoher Anspruch, denn hierbei sollte die Familie nach dem Tod des Erblassers versorgt werden. Dies ist einerseits zu beachten, andererseits jedoch müsste es dem Erblasser auch möglich sein Ungeliebte außen vor zu lassen.
Offensichtlich beabsichtigt der Gesetzgeber mit seinen Neuerungen, die Anspruchshaltung von pflichtteilsberechtigter Verwandter erheblich einzuschränken. Dem Erblasser wird das Recht eingeräumt die Verwandten zu bevorzugen, die sich zu Lebzeiten ihm gegenüber auch dementsprechend verhalten.
Das Pflichtteilsrecht wird nicht generell abgeschafft, den Abkömmlingen, Eltern und Ehepartnern steht auch in Zukunft ein bestimmter Anteil des Nachlasses zu. Lediglich die Arten den Nachlasswert schon zu Lebzeiten zu verringern sind erweitert worden. Hinzu kommt, dass es neue Wege gibt, einem Verwandten seinen Pflichtteil gänzlich zu entziehen.
Früher hatten die gegnerischen Streithähne zudem bei Erbstreitigkeiten dreißig Jahre Zeit, um die Erbrechte einzufordern. In Zukunft verjährt die Mehrzahl an Ansprüchen innerhalb von drei Jahren.
Der Pflichtteil ist nach zehn Jahren verloren
Diese Tatsache war auch vor der Reform des Erbrechts gemäß § 2325 Abs. 3 BGB schon gegeben. Trotzdem ist die neue Regelung des Abschmelzungsmodells im Pflichtteilsergänzungsanspruch eine andere. Die abschmelzende Regelung ist eher eine ausgleichende und sanftere Lösung. Vor der Reform gab es nur entweder alles oder nicht.
Was bedeutet das, ein Abschmelzungsmodell?
Die Schenkung bei Lebzeiten kann nur noch innerhalb des ersten Jahres vor dem Ableben des Erblassers vollständig berücksichtigt werden. Schon im 2. Jahr vor dem Todesfall zu 90 %, im 3. Jahr zu 80 % bis im 10. Jahr vor dem Erbfall nur noch 10 % anrechnungsfähig sind.
Hinweis: Dieses Abschmelzungsmodell kommt nicht zur Anwendung bei Schenkungen an den Ehegatten. Es wird auch nicht angewandt bei Zuwendungen unter dem Vorbehalt von Wohnrecht oder Nießbrauch und wenn ein Rücktritt von der Schenkung vereinbart wurde.