Mitglied einer Erbengemeinschaft verlangt Erbteilungsklage
Bei dem Begriff Erbteilung handelt es sich um ein Synonym für die Erbauseinandersetzung. Folglich wird im Rahmen einer Erbteilung, wie der Name schon aussagt, das Erbe aufgeteilt. Zu einer solchen Erbauseinandersetzung kommt es nur im Falle einer Erbengemeinschaft, denn falls nur ein Alleinerbe existiert, muss selbstverständlich nichts aufgeteilt werden. In der Regel hinterlässt ein Erblasser nach seinem Tod aber mehrere Erben, die dann gemeinsam die Erbengemeinschaft bilden. Zu Beginn des Nachlassverfahrens geht der gesamte Nachlass als Ganzes in den Besitz der Erbengemeinschaft über, sodass die Miterben zu gleichen Teilen Eigentumsrechte daran haben. Die Erbengemeinschaft ist eine sehr streibare Gemeinschaft und daher kommt es in vielen Fällen zu großen Auseinandersetzungen, auch auf dem Klageweg. Eine Mediation ist zur Friedensstiftung hierbei sehr zu empfehlen.
Abschließend findet für gewöhnlich die Erbauseinandersetzung statt, sodass der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt wird. Auf diese Art und Weise erhält jeder seinen Erbteil und kann hierüber frei verfügen. Die Erbauseinandersetzung geht aber häufig mit ganz massiven Streitigkeiten einher, wodurch eine Einigung unter Umständen überhaupt nicht möglich ist. Entbrennt erst einmal ein Streit über die Erbteilung, wird die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oftmals auf Eis gelegt, schließlich lässt sich keine für alle Parteien zufriedenstellende Lösung finden.
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Die Erbteilungsklage
Ist dies der Fall und eine Erbauseinandersetzung nicht in Sicht, hat jeder Miterbe die Möglichkeit, eine Erbteilungsklage einzureichen. Durch eine solche Klage kann die Erbauseinandersetzung gerichtlich durchgesetzt werden und so trotz Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft erfolgen. Zur gerichtlichen Durchsetzung der Erbauseinandersetzung muss die Erbteilungsklage selbstverständlich erfolgreich gewesen sein. Eine Aussicht auf Erfolg besteht jedoch nur, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen für eine Erbteilungsklage
Zentrale Voraussetzung für eine erfolgreiche Erbteilungsklage ist ein dezidierter Teilungsplan, auf dessen Basis die Erbteilung erfolgen kann. In juristischer Hinsicht bietet der teilungswillige Miterbe mit dem Einreichen der Erbteilungsklage einen Auseinandersetzungsvertrag an. Wenn das Gericht diesem zustimmt und die Klage somit Erfolg hatte, ist eine Zustimmung der Miterben nicht erforderlich. Während im Zuge einer herkömmlichen Erbauseinandersetzung alle Miterben einverstanden sein müssen, ersetzt das Gerichtsurteil bei einer Erbteilungsklage das Einverständnis der restlichen Erben.
Auch die Teilungsreife des Nachlasses ist eine wichtige Bedingung für die Erbteilungsklage. Solange der Nachlass nicht teilungsreif ist, kann demnach keine Klage eingereicht werden. Die Teilungsreife ist gegeben, sobald alle Nachlassverbindlichkeiten getilgt wurden und das restliche Erbe dann aufgeteilt werden kann, ohne dass ein Wertverlust zu erwarten ist. Dies ist in § 2046 BGB und § 2042 II, § 752 BGB juristisch verankert.