Haftet der Erbe für Straftaten des Erblassers?

Verschiedene Rechte und Pflichten sind durchaus übertragbar und können auch nach dem Tod vererbt werden. Dies trifft natürlich in erster Linie auf Ansprüche und Rechte am Vermögen des verstorbenen Erblassers zu, denn im Zuge der Erbschaft werden die jeweiligen Erben zu Rechtsnachfolgern des verstorbenen Erblassers und treten so in vielerlei Hinsicht an dessen Stelle. Bei Straftaten wird zwar keine stellvertretende Haft gefordert, doch finanzielle Auswirkungen kann dies durchaus haben. 

Haftet ein Erbe für die Straftaten eines Verstorbenen?

Die Haftung für Straftaten ist aber natürlich nicht von einem Menschen auf den anderen übertragbar, so dass die Erben hierfür im Allgemeinen nicht haftbar gemacht werden können. Als Erbe muss man demzufolge grundsätzlich nicht fürchten, für die Straftaten des verstorbenen Erblassers belangt zu werden, denn gemäß § 25 StGB wird die Person, die eine Straftat aktiv begangen hat oder durch eine andere Person hat begehen lassen, als Täter strafrechtlich verfolgt. Bei Straftaten, die von mehreren Personen begangen wurden, werden alle Mittäter bestraft. 

Die strafrechtliche Verfolgung resultiert somit stets aus einer Täterschaft, der sich die Hinterbliebenen des Täters nicht allein durch die Erbschaft schuldig machen. Aus diesem Grund hat man diesbezüglich im Allgemeinen nichts zu befürchten und muss folglich keine Angst haben, aufgrund der Straftaten des Verstorbenen als dessen Erbe mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Dies wäre nur bei Hinterziehung der Erbschaftssteuer der Fall, hier bliebe dem Erben noch das Mittel der Selbstanzeige.

Ausnahmen bei der Erbenhaftung für Schwarzgeld

Wie so oft im Leben bestätigen auch im Bezug auf die Erbenhaftung bei Straftaten des verstorbenen Erblassers Ausnahmen die Regel. Bei dieser Ausnahme handelt es sich um den Sachverhalt der Steuerhinterziehung. Hat der verstorbene Erblasser seine Einkünfte nicht komplett oder überhaupt nicht versteuert, spricht man von sogenanntem Schwarzgeld. Juristische Grundlage hierfür ist eine Steuerhinterziehung, die gemäß § 370 AO als Straftat gilt und natürlich auch dementsprechend geahndet wird. 

Betrachtet man § 25 StGB, entsteht schnell der Eindruck, dass nur der Täter für eine Straftat zur Rechenschaft gezogen werden kann. Grundsätzlich ist dies auch korrekt, aber im Falle einer Steuerhinterziehung geht der deutsche Gesetzgeber ein wenig anders vor. Selbstverständlich macht sich der Täter der Straftat schuldig und muss die rechtlichen Konsequenzen der Steuerhinterziehung tragen. Wenn das Schwarzgeld aber unentdeckt bleibt, kann naturgemäß auch keine strafrechtliche Verfolgung stattfinden. In solchen Situationen kommt es oftmals dazu, dass das betreffende Schwarzgeld Teil des Nachlasses wird, wenn der Täter stirbt und sein Vermögen an seine Hinterbliebenen vererbt. Zumeist liegen solche Gelder auf Nummernkonten im Ausland und wenn ein Erblasser in seinem Testament solche Konten hinterlässt kann man davon ausgehen, dass seine Erben hier zumindest einen Anfangsverdacht haben müssten.

In einem solchen Fall, also beim Schwarzgeld erben, ist äußerste Vorsicht geboten, denn wer sich als Erbe von vermeintlichem Schwarzgeld nicht korrekt verhält, macht sich mitschuldig. Nachdem man sich einen Überblick über das Nachlassvermögen verschafft und entdeckt hat, dass der verstorbene Erblasser Steuern hinterzogen und mitunter Schwarzgeld hinterlassen hat, muss man sich umgehend an das zuständige Finanzamt wenden und eine berichtigte Steuererklärung abgeben. Erben, die dies versäumen, machen sich der Steuerhinterziehung schuldig, obgleich der Erblasser der eigentliche Täter ist und sie an dieser Straftat nicht beteiligt waren. 

Als Erbe kann man folglich für eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen belangt werden, sofern man nicht selbst aktiv wird und die vorliegende Steuerhinterziehung des verstorbenen Erblassers anzeigt.

Die Steuerhinterziehung nimmt demzufolge eine besondere Stellung ein und ist die einzige Straftat, für die selbst die Erben noch zur Rechenschaft gezogen werden können. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich rasch einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen zu verschaffen und im Falle von Schwarzgeld im Nachlass mit den Behörden zu kooperieren. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Fiskus die Nachzahlung für einige Jahre einfordern kann, so dass eine erhebliche Steuerlast entstehen kann.

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