Erbteilskauf – die Vor- und Nachteile

In der Bundesrepublik Deutschland steht es Erben frei, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Gemäß § 2033 BGB haben diese aber auch die Möglichkeit, einen Erbteilskauf vorzunehmen und auf diese Art und Weise ihren Anteil am Nachlass zu veräußern. Im Rahmen eines solchen Erbteilskaufs veräußert der betreffende Erbe sämtliche Rechte und Pflichten an seinem Erbteil, die ihm normalerweise zuteilgeworden wären. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist jedoch häufig mit großen Streitigkeiten verbunden und dem versuchen Erben auch mithilfe eines Verkaufs aus dem Weg zu gehen.

Wie bei jeder Sache im Leben hat ein solcher Erbteilskauf oder Verkauf nicht nur Vorteile. Die verschiedenen Seiten abzuwägen ist deshalb immer sinnvoll. Häufig findet der Erbteilskauf in einer Erbengemeinschaft statt. Die einzelnen Erben fragen sich: „Was kann ich tun, um gar nicht erst Mitglied der Erbengemeinschaft zu werden?“ Dieser Fall könnte auch anders gelöst werden z.B.: durch eine Mediation oder im ungünstigsten Falle: ein Mitglied einer Erbengemeinschaft verlangt Erbteilungsklage.

Vorteile eines Erbteilskaufs

Für den Erben, der den Erbteilskauf vornehmen möchte und somit seine Beteiligung am Nachlass veräußern will, hat dies den wesentlichen Vorteil, dass er nicht als Erbe auftritt und auch nicht an der Erbauseinandersetzung beteiligt ist. Dies ist natürlich auch im Rahmen einer Ausschlagung der Erbschaft der Fall, aber ein Erbteilskauf bedeutet für den verkaufenden Erben zudem einen gewissen Profit. Wie bei jedem Kaufgeschäft steht schließlich auch hierbei der Verkaufserlös im Mittelpunkt.

Für die Miterben vorteilhaft ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber ihnen ein Vorkaufsrecht einräumt. Will ein Erbe seinen Erbteil verkaufen, haben also zunächst die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Möglichkeit, diesen zu erwerben. Auf diese Art und Weise kann verhindert werden, dass eine dritte Person Mitglied der Erbengemeinschaft wird und Ansprüche am Nachlass geltend machen kann.

Andererseits bietet ein Erbteilskauf den Miterben auch die Möglichkeit, ihren eigenen Erbteil zu vergrößern. Auf diese Art und Weise fällt schließlich ein Miterbe weg, während man gleichzeitig dessen Anteile an der Erbschaft erwerben kann.

Nachteile eines Erbteilskaufs

Der wesentliche Nachteil eines Erbteilskaufs besteht darin, dass der Erbe, der seinen Erbteil veräußern will, nicht dem Willen des verstorbenen Erblassers nachkommt. Insbesondere, wenn dieser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen und auf diese Art den betreffenden Erben eingesetzt hat.

Aber selbst dann, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und somit auch niemand gegen seinen letzten Willen verstößt, kann sich ein Erbteilskauf durchaus als negativ erweisen. Vor allem die anderen Miterben haben dann mit den Nachteilen zu kämpfen. So gestattet der Gesetzgeber den Miterben lediglich eine Frist von zwei Wochen. Macht kein Mitglied der Erbengemeinschaft in dieser Zeit von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch, kann der betreffende Erbteil an eine dritte Person veräußert werden. Dies hat dann zur Folge, dass eine fremde Person an der Erbauseinandersetzung beteiligt ist und anteilige Ansprüche auf den Nachlass geltend machen kann. Dies führt nicht selten zu gravierenden Problemen, schließlich steht für den Erbteilskäufer nicht der Wille des Erblassers, sondern in erster Linie der eigene Profit im Vordergrund.

Aus diesem Grund wollen die meisten Erben einen Erbteilskauf an einen Dritten verhindern und machen aus diesem Grund von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch. In der Praxis zieht dies nicht selten eine Verschuldung nach sich, sodass sich Erben bei einem Erbteilskauf immer wieder übernehmen und dem finanziellen Ruin entgegensteuern.

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