Erbrecht zeitgemäß angepasst
Das Erbrecht heute ist einer der wesentlichen Bestandteile der deutschen Rechtsprechung zur Erbschaft und unter anderem im Grundgesetz verankert. Abgesehen von der grundgesetzlichen Sicherung des Erbrechts ist in diesem Zusammenhang vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch von großer Bedeutung. Das BGB regelt in Deutschland die Modalitäten des Privatrechts und ist demzufolge auch für erbrechtliche Angelegenheiten zuständig. Im Fünften Buch widmet sich das Bürgerliche Gesetzbuch ausschließlich dem geltenden Erbrecht und befasst sich mit sämtlichen Details der relevanten Gesetzgebung, die somit in den Paragraphen §§ 1922 bis 2385 BGB zu finden sind. Anhand des Umfangs der entsprechenden Gesetze wird die Komplexität des Erbrechts bereits deutlich.
Nach dem Tod eines Menschen gilt es demnach unter anderem auch eine Vielzahl an rechtlichen Belangen zu regeln. Sofern diese das Vermögen des verstorbenen Erblassers betreffen, das nun als dessen Nachlass gilt und an dessen Rechtsnachfolger verteilt wird, liefert das Erbrecht im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches Antworten.
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Geschichte des Erbrechts
Zum 01. Januar 1900 trat das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft und schuf eine einheitliche Gesetzgebung in Deutschland. In juristischer Hinsicht fand mit dem Beginn des 20. Jahrhunderts in Deutschland somit gewissermaßen eine Revolution statt. Die Inhalte des Bürgerlichen Gesetzbuches waren aber natürlich nicht gänzlich neu, wie sich unter anderem am Beispiel des Erbrechts zeigt.
So geht die Gestaltung des deutschen Erbrechts auf die juristischen Prinzipien des Römischen Reiches zurück. Die alten Römer legten in ihrem Obligationenrecht fest, dass die gesetzlichen Erben den Nachlass streng nach der gesetzlichen Erfolge erhalten. Zudem wurde hierin ebenfalls juristisch verankert, dass neben den Vermögenswerten ebenfalls die Verbindlichkeiten des Verstorbenen als sogenannte Erbfallschulden auf dessen Erben über gehen. So kann man im schlimmsten Fall also statt eines Vermögens auch Schulden erben. Weiterhin akzeptierte das Römische Recht auch eine gewillkürte Erbfolge, sofern ein glaubwürdiges Testament des verstorbenen Erblassers vorlag. All diese Aspekte des Erbrechts sind heutzutage unter anderem im deutschen Erbrecht verankert, so dass sich die Wurzeln dieser Gesetzgebung problemlos nachverfolgen lassen.
Traditionelles Erbrecht und Aktualität
Das deutsche Erbrecht beruht demzufolge auf langjährigen Traditionen, die viele Jahrhunderte zurückreichen. In Anbetracht dessen kann leicht der Eindruck entstehen, das Erbrecht sei veraltet, doch dem ist keineswegs so. Einige Grundprinzipien der diesbezüglichen Rechtsprechung sind zwar bis heute erhalten geblieben, in unregelmäßigen Abständen stattfindende Erbrechtsreformen sorgen jedoch für die notwendige Aktualität. Der deutsche Gesetzgeber ist sich seiner Verantwortung bewusst und weiß um die Bedeutung eines aktuellen und zeitgemäßen Erbrechts. Aus diesem Grund werden immer wieder Reformen des Erbrechts angestrebt, die das Erbrecht modernisieren und zeitgemäß anpassen.
So ist zum 01. Januar 2010 eine Erbrechtsreform in Kraft getreten, die das deutsche Erbrecht in einigen Belangen auf den neuesten Stand gebracht und an die aktuellen Gegebenheiten angepasst hat. Im Zuge dessen hat sich unter anderem hinsichtlich des Pflichtteilsrechts einiges getan, denn seitdem gelten erweiterte Gründe für eine Pflichtteilsentziehung. Das generelle Recht auf eine Mindestbeteiligung am Erbe ist jedoch erhalten geblieben, womit der Gesetzgebers den Erhalt des Pflichtteils für wichtig ansieht und gestärkt hat.
Zudem war es nicht mehr zeitgemäß, dass nur Kinder, die ihren Beruf aufgegeben haben, um einen Elternteil zu pflegen, im Rahmen des Erbrechts einen Ausgleich erhalten konnten. Durch die Reform des Erbrechts kann jeder gesetzliche Erbe, der den Erblasser gepflegt hat, Ausgleichsansprüche im Rahmen des erbrechtlichen Verfahrens geltend machen. Ob die Berufstätigkeit hierzu aufgegeben wurde oder nicht, ist dabei irrelevant. Häusliche Pflege kann man somit inzwischen viel besser berücksichtigen beim Erbe.