Erbrecht für Hunde und Katzen?
Hunde und Katzen haben für viele Menschen einen enorm hohen Stellenwert und werden daher nicht als bloße Haustiere, sondern vielmehr als Familienmitglieder betrachtet. Insbesondere für ältere, alleinstehende Menschen ist der Hund oder die Katze oftmals Ersatz für eine Bezugsperson und somit Mittelpunkt des alltäglichen Lebens. In Anbetracht dessen ist es nicht verwunderlich, dass Hunde und Katzen häufig auch erbrechtlich berücksichtigt werden sollen, schließlich soll der geliebte Vierbeiner auch nach dem Tod seines Herrchens oder Frauchens bestens versorgt und abgesichert sein.
Dieses Erbe können Tiere jedoch nicht direkt antreten, sondern es muss über einen vertrauenswürdigen Menschen organisiert werden. Da gerade ältere Menschen die Sorge um ihr Tier dazu bringt es als Erben einsetzen zu wollen sollten sie über die Möglichkeiten gut Bescheid wissen.
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Hunde und Katzen im deutschen Erbrecht
Auf die Frage: „Kann ich meinem Tier etwas vererben?“ muss man leider antworten, nein ganz so einfach ist das nicht. Der deutschen Gesetzgebung entsprechend sind Tiere nicht rechtsfähig und können demnach nicht als Erben eingesetzt werden. Dies ist im Rahmen der Erbfähigkeit also ausgeschlossen und folglich sieht der deutsche Gesetzgeber kein Erbrecht für Hunde, Katzen oder andere Haustiere vor. Sie könnten entsprechend auch keinen Erbschein beantragen und diesen bei den Behörden vorlegen. Diese Fakten versetzen vor allem alleinstehende und ältere Menschen in eine schwierige Lage. Falls sich nach ihrem Tod kein Verwandter oder Bekannter findet, der den geliebten Vierbeiner aufnimmt, muss dieser für gewöhnlich ins Tierheim umsiedeln.
Obwohl man seinen Hund oder seine Katze nicht testamentarisch bedenken kann, kann man jedoch vorsorgen und sein Haustier im Vorfeld absichern. Hierzu muss der künftige Erblasser lediglich zu einem kleinen Trick greifen, der aber natürlich vollkommen legal und somit absolut legitim ist. Hunde und Katzen können zwar keine Erben werden, aber dennoch von dem letzten Willen ihres Besitzers profitieren.
Vermächtnis für das geliebte Haustier
Haustier-Besitzer können ihren Vierbeiner zwar nicht als Erben einsetzen, da ansonsten das Testament ungültig werden würde, doch ein Vermächtnis kann hier Abhilfe schaffen. So wird im Rahmen des Testaments eine Person als Vermächtnisnehmer definiert und nicht das Haustier. Bestandteil des betreffenden Vermächtnisses ist dann eine Auflage, durch die der Begünstigte dazu verpflichtet wird, sich um das Tier zu kümmern. In der Regel legt der Erblasser im Zuge dessen einen Geldbetrag fest, der für das Haustier verwendet werden soll. Nur wenn der Vermächtnisnehmer diese Auflage akzeptiert und sich um das Haustier kümmert, wird er auch zum Erben und somit am Nachlass beteiligt.
Das deutsche Erbrecht berücksichtigt Hunde und Katzen demnach nicht, weil ausschließlich rechtsfähige Personen Erben werden können. Durch die Möglichkeit, ein Vermächtnis mit entsprechender Auflage zu hinterlassen, haben künftige Erblasser aber dennoch die Chance, ihren geliebten Vierbeiner abzusichern. Auf diese Art und Weise muss man sich nicht um die Zukunft seines Haustieres sorgen und weiß dieses in guten Händen. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass die Erbschaft bzw. das Vermächtnis nicht zwingend angenommen werden muss.