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BGH entscheidet zum Erbrecht eines entfernten Abkömmlings

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs besagt, dass ein gesetzliches Erbrecht eines entfernten Abkömmlings auch dann bestehen bleibt, wenn der näher verwandte Abkömmling durch eine Anordnung des Erblassers enterbt wurde. Das Pflichtteilsrecht der entfernten Abkömmlinge in der gesetzlich vorgesehenen Erbfolge wird hierdurch nicht außer Kraft gesetzt.

Voraussetzung hierfür ist allerdings eine Berechtigung im Erbrecht, den Pflichtteil auch als entfernter Abkömmling verlangen zu können. Diese ist zur Vermeidung einer Vervielfachung der Pflichtteilslasten des eingesetzten Erben eingeschränkt. Unter Umständen kommt es durch zu hohe Forderungen der Pflichtteils-Berechtigten zur Teilungsversteigerung und das kann nicht im Sinne des Erblassers sein. Eine solche Versteigerung kann der Pflichtteil fordernde zwar nicht direkt verlangen, doch sein Geldanspruch an den Erben könnte dies auslösen. Die Möglichkeiten dies zu verhindern erörtert der Erbe am besten mit einem Anwalt, der firm ist im Erbschaftsrecht.

Anlass der Klage des entfernten Abkömmlings

Der Berechtigte macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Ableben seiner Großmutter geltend. Der Beklagte war Alleinerbe. Die Klage-Parteien sind Geschwister. Die Großeltern bestimmten im gemeinschaftlichen Testament, dass sie Alleinerben des Erstversterbenden sein sollen. Der Vater der Kläger wurde zum alleinigen Nachfolgeerben des Längstlebenden eingesetzt. Die Großmutter enterbte jedoch in einem notariellen Testament, den Vater der Kläger. Der Kläger verlangte trotzdem einen Pflichtteil aus dem Nachlass. Der Bundesgerichtshof schließt sich dieser Meinung an und hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Begründung:

BGH, Urteil vom 13.04.2011 – IV ZR 204/09
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