Stellung des Vorerben
Im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gibt der deutsche Gesetzgeber Erblassern die Möglichkeit, einen oder mehrere Vorerben einzusetzen. Hierbei handelt es sich um einen Erben, der frei über seinen Erbteil verfügen kann, jedoch nur eine bestimmte Zeitspanne als Erbe des verstorbenen Erblassers fungiert. Vom Todeszeitpunkt des Erblassers bis zum Anfall der Nacherbschaft ist der Vorerbe Erbe. Sobald aber der Nacherbfall eintritt, verliert der Vorerbe seine Rechte und Pflichten, die mit der Erbschaft verbunden sind.
Auf diese Art und Weise kann der Erblasser noch zu Lebzeiten genau verfügen, wann sein Nachlass an wen übergeht. So kann mithilfe einer Vor- und Nacherbschaft beispielsweise verfügt werden, dass der Vorerbe zunächst das Erbe erhält, ein anderer Erbe, in diesem Fall der Nacherbe, den gesamten Erbteil dann zu einem späteren Zeitpunkt bekommt. Dieser Zeitpunkt kann der Tod des Vorerben, aber auch ein anderer Anlass, wie zum Beispiel die Volljährigkeit des Nacherben, sein. Die Festlegung dieses Zeitpunkts obliegt dem Erblasser und kann durch die hier geltende Testierfreiheit frei bestimmt werden.
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Rechte des Vorerben
Grundsätzlich kann ein Vorerbe frei über das ihm zufallende Erbe verfügen, schließlich wird er zumindest vorerst zum vollwertigen Erben. Im § 2112 BGB ist das Verfügungsrecht des Vorerben verankert. Da diese Erbenstellung aber befristeter Natur und nicht dauerhaft ist, muss ein Vorerbe dennoch einige Einschränkungen hinnehmen.
Die Paragraphen §§ 2113 bis 2215 des Bürgerlichen Gesetzbuches definieren die Rechte eines Vorerben und geben so die Rahmenbedingungen einer Vorerbschaft vor. Demzufolge ist es einem Vorerben nicht möglich, den betreffenden Nachlass oder Teile davon zu vererben. Durch die Einsetzung als Vorerbe ist dieser zwar zum Erben geworden, doch zu einem späteren Zeitpunkt fällt der Nachlass an den Nacherben, sodass es nicht rechtens wäre, das Erbe zwischenzeitlich anderweitig zu vererben. Es ist dem Vorerben aufgrund dessen auch nicht gestattet, den Nachlass komplett oder teilweise zu veräußern.
Im Zuge einer beschränkten Vorerbschaft genießt der Erbe also nicht all umfassende Rechte, sondern unterliegt gewissen Beschränkungen, was die Verfügung über den Nachlass angeht. Durch die Einschränkungen kommt es in der Praxis nicht selten zu Schwierigkeiten, die mitunter zu heftigen Streitigkeiten zwischen Vorerben und Nacherben führen können. Erblasser, die die Einsetzung eines Vorerben planen und so eine gestufte Erbfolge anstreben, sollten sich daher im Vorfeld umfassend informieren und einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Pflichten des Vorerben
Obgleich der Vorerbe nur eingeschränkte Rechte am Nachlass geltend machen kann, fallen diesem dennoch gewisse Pflichten zu. Die juristische Basis hierzu findet sich, wie oben bereits benannt in §§ 2113 bis 2215 BGB. Dementsprechend muss der Vorerbe beispielsweise auf Verlangen des Nacherben ein Verzeichnis über sämtliche Nachlassgegenstände erstellen. Zudem ist es auch die Pflicht des Vorerben, dem Nacherben die Möglichkeit zu geben, den Zustand des Nachlasses zu überprüfen.
Fazit: Eine Vorerbschaft ist gut zu überlegen, denn es gibt andere Mittel und Wege, einen bestimmten Erben bevorzugt zu behandeln ohne die Vor- und Nachteile einer Vor- und Nacherbschaft berücksichtigen zu müssen.