Schulden vererben

Im Zusammenhang mit einer Erbschaft denken die meisten Menschen und vornehmlich juristische Laien in erster Linie an bedeutende Vermögenswerte und sehen hierin stets einen Vermögensvorteil. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass eine Erbschaft nicht immer zu einer Bereicherung führen muss und mitunter sogar das Gegenteil bewirken kann. Erben müssen sich daher stets vor Augen führen, dass sie im Zuge der Erbschaft mach dem deutschen BGB Erbrecht zu Gesamtrechtsnachfolgern des verstorbenen Erblassers werden und somit mit wenigen Ausnahmen sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen übernehmen. In der Praxis bedeutet dies, dass man einerseits die Rechte am Vermögen erbt, andererseits gehen so aber auch Zahlungsverpflichtungen, die aus bestehenden Schulden resultieren, auf die Erben über.

In Anbetracht der Sachlage ist das Vererben beziehungsweise das Schulden erben keineswegs außergewöhnlich, es kann vielmehr ein normaler Vorgang sein. Potentielle Erben sollten sich dies bewusst machen und um ihre Haftung als Erben nach § 1967 BGB wissen. Grundsätzlich müssen sie als Gesamtrechtsnachfolger für die Nachlassverbindlichkeiten aufkommen und somit die geerbten Schulden gegebenenfalls mit ihrem privaten Eigenvermögen tilgen, sofern die Vermögensmasse der Erbschaft hierzu nicht ausreicht. Folglich muss eine Erbschaft nicht zwingend ein Segen sein, sondern kann sich durchaus auch als regelrechter Fluch erweisen und mitunter das private Eigenvermögen der Erben gefährden.

Erbe ausschlagen bei Schulden

Erben müssen dies aber nicht zwingend hinnehmen, sondern können ihr privates Eigenvermögen vor den Zugriffen der Schuldner des Erblassers schützen, indem sie selbst aktiv werden. Man kann die Haftung beim verschuldeten Erbe beschränken oder auch einen Erbverzicht oder Ausschlagung  in Erwägung ziehen. Alle diese Maßnahmen könnten eine geeignete Maßnahme sein. Beides schützt die Hinterbliebenen davor, Schulden zu erben. Indem man das Erbe ausschlägt, verzichtet man auf sämtliche Ansprüche, die aus dem jeweiligen Erbfall resultieren. Folglich ist man vor etwaigen Nachlassverpflichtungen oder Erbfallschulden geschützt. Gleichzeitig hat man nach der Erbausschlagung aber natürlich auch keine Ansprüche auf das Nachlass-Vermögen mehr und verfügt somit über kein gesetzliches Erbrecht.

Darüber hinaus muss man im Zuge einer Erbausschlagung berücksichtigen, dass diese nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen vorgenommen werden kann. Erben, die diesen Schritt in Erwägung ziehen, sollten demnach nicht zu lange zögern und umgehend in Erfahrung bringen, ob der Nachlass auch Schulden beinhaltet und wenn ja in welcher Höhe. Auf Grundlage dieser Informationen kann man sich dann für oder gegen eine Erbausschlagung entscheiden.

Erbenhaftung beschränken

Alternativ zur Erbausschlagung besteht im deutschen Erbrecht aber – wie vorher bereits erwähnt – ebenfalls die Möglichkeit, die Erbenhaftung zu beschränken und auf diese Art und Weise das private Eigenvermögen davor zu bewahren, von den Nachlassschulden verschlungen zu werden. Durch eine Beschränkung der Erbenhaftung im Rahmen eines Nachlassinsolvenz-Verfahrens haften die Erben ausschließlich mit dem geerbten Vermögen für die Schulden des Erblassers. Das private Eigenvermögen ist somit nicht gefährdet, falls der Nachlass nicht ausreicht, um die geerbten Schulden zu tilgen.

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