Alleingang trotz Miterben
Die Situation unmittelbar nach einem Erbfall gestaltet sich üblicherweise recht schwierig und kompliziert, was auf gleich mehrere Dinge zurückzuführen ist. In erster Linie ist die überwältigende Trauer angesichts des schmerzvollen Verlustes, den die Hinterbliebenen erlitten haben, für die hohe Emotionalität eines jeden Erbfalls verantwortlich. Die Beteiligten sind mitunter aufgewühlt und somit nicht dazu in der Lage, rationale Entscheidungen zu treffen. Nichtsdestotrotz ist dies im Zuge eines Nachlassverfahrens erforderlich. Zudem kommt es immer wieder vor, dass sich Erben benachteiligt oder übergangen fühlen. Im konkreten Erbfall bietet sich außerdem nicht mehr die Möglichkeit, etwaige Fragen mit dem Erblasser zu klären, weil dieser verstorben ist. Dieses Zusammenspiel sorgt in erbrechtlichen Angelegenheiten immer wieder für ein enormes Konfliktpotential.
Wenn es dann auch noch zu Unstimmigkeiten unter den Erben kommt, entlädt sich die gesamte Unzufriedenheit und entfacht einen mitunter erbitterten Streit zwischen den Hinterbliebenen des verstorbenen Erblassers, die eigentlich die Trauer um den schmerzlichen Verlust eines geliebten Menschen vereinen sollte. Leider ist dies aber nicht immer der Fall, so dass Erbstreitigkeiten nicht nur Fiktion aus der Unterhaltungsliteratur oder Spielfilmen sind, sondern oftmals auch Realität werden. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass alle Erben des verstorbenen Erblassers zunächst eine Erbengemeinschaft bilden und im Zuge dessen gemeinschaftliche Eigentümer des gesamten Nachlasses werden, macht die gesamte Situation schwierig.
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Rechte innerhalb der Erbengemeinschaft
Überall dort, wo mehrere Menschen zusammenkommen und gemeinsam handeln müssen, existiert in der Regel ein erhöhtes Konfliktpotential. Jeder möchte seine eigenen Wünsche und Vorstellungen durchsetzen, was zwangsläufig zu Konfrontationen führt. Innerhalb einer Erbengemeinschaft, in der es in aller Regel zahlreiche Miterben gibt, ist dies nicht anders. Um dennoch einen geregelten Ablauf zu gewährleisten, hat der deutsche Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch die Rechte der Miterben als Mitglieder einer Erbengemeinschaft genau definiert. Die Paragraphen §§ 2032 bis 2063 BGB gelten für den Fall, dass ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt, wobei §§ 2032 bis 2057a ausführlich auf die Rechtsverhältnisse der Erben untereinander eingehen.
Im deutschen Erbrecht ist die Erbengemeinschaft als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft gestaltet, was für die Rechte der einzelnen Miterben von großer Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang muss genau differenziert werden, denn der Nachlass ist zwar gemeinschaftliches Eigentum der Erbengemeinschaft, dies bedeutet allerdings nicht, dass alle Miterben gemeinschaftliche Eigentümer der einzelnen Vermögenswerte aus dem Nachlass werden. Das gemeinschaftliche Eigentum bezieht sich demzufolge auf den Nachlass als Ganzes. Hieraus ergibt sich ein mehr oder weniger eingeschränktes Entscheidungs- und Verfügungsrecht der einzelnen Miterben, wie man in § 2033 BGB nachlesen kann.
Wer trifft Entscheidungen über den Nachlass bei einer Erbengemeinschaft? Der deutsche Gesetzgeber stellt es Miterben im Zuge dessen frei, über ihren Anteil am Nachlass zu verfügen. Ein Verfügungsrecht der Miterben an einzelnen Nachlassgegenständen ist innerhalb der Erbengemeinschaft dahingegen nicht gegeben. Solange die Erbengemeinschaft besteht, kann man als Miterbe seinen Anteil am Nachlass, nicht aber einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass des verstorbenen Erblassers veräußern.
Alleingänge in der Erbengemeinschaft
Im deutschen Erbrecht gilt die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft und ist bis zur Auseinandersetzung Eigentümerin des gesamten Nachlasses. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die Miterben nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen können. Ein einzelner Miterbe hat demzufolge nicht das Recht, über den gesamten Nachlass zu verfügen und entsprechende Entscheidungen im Alleingang zu treffen. Nichtsdestotrotz kommt es immer wieder zu Alleingängen in der Erbengemeinschaft.
Alleingänge einzelner Miterben sind allerdings nicht zulässig und widersprechen den Grundsätzen des deutschen Erbrechts.
Erst nachdem die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wurde, dürfen die einstigen Miterben frei entscheiden und sind von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unabhängig und können völlig frei über das geerbte Vermögen entscheiden.