Entmündigung des Erben durch eine Dauervollstreckung?
Im Zuge einer Testamentsvollstreckung kann der ernannte Testamentsvollstrecker über sämtliche Nachlassgegenstände verfügen, so dass den Erben währenddessen die Verfügungsgewalt über den Nachlass zeitweise entzogen wird. Obgleich sie durch die gewillkürte Erbfolge des verstorbenen Erblassers oder die im BGB gesetzlich festgelegte Erbfolge erbrechtliche Ansprüche geltend machen können, haben die Erben somit zunächst keinen Zugriff auf den Nachlass. Bei komplizierten Nachlässen oder großen Erbschaften mit vielen Erben kann der Nachlass durch diese Maßnahme geschützt werden. Der Nachlassvollstrecker zahlt die Erbschaftssteuer und alle weiteren Verpflichtungen, sodass auch Gläubiger keinen Zugriff haben.
Auf diese Art und Weise soll sichergestellt werden, dass sich der Testamentsvollstrecker voll und ganz der Durchsetzung des letzten Willens des verstorbenen Erblassers widmen kann, ohne dass ihm die Erben ins Handwerk pfuschen. Die Erben selbst empfinden dies aber oftmals als alles andere als positiv, müssen sich aber dem testamentarischen Willen des verstorbenen Erblassers wohl oder übel beugen. Nicht selten wird deshalb die Testamentsvollstreckung sogar als Entmündigung wahrgenommen, weil die Erben hierdurch keinerlei Verfügungsgewalt über den Nachlass ausüben können. Normalerweise ist dies jedoch nur kurzfristig der Fall, schließlich ist die Testamentsvollstreckung mit der erfolgreichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in der Regel beendet.
Die Dauervollstreckung
Der Regelfall ist folglich die sogenannte Auseinandersetzungs- oder Abwicklungsvollstreckung, deren gesetzliche Basis in § 2203 BGB und § 2204 BGB zu finden ist. Diese häufig genutzte Testamentsvollstreckung dauert also nur bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft. Sie dient unter anderem auch dazu Teilungsversteigerungen so weit wie möglich zu verhindern. Darüber hinaus kennt der deutsche Gesetzgeber im Erbrecht aber auch die Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB. Eine solche Testamentsvollstreckung zielt nicht in erster Linie auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ab, sondern fokussiert stattdessen die Verwaltung des Nachlasses. Wenn Erbengemeinschaften ein großes Vermögen oder Haus erben, gibt es häufig erbitterte Erbschaftskriege. Zudem wird eine Dauervollstreckung häufig auch bei behinderten Erben genutzt, um auch deren Rechte voll und ganz zu wahren.
Im Rahmen einer Dauervollstreckung überträgt der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die dauerhafte Verwaltung des Nachlasses. Auf diese Art und Weise kann der Erblasser verfügen, dass der Vollstrecker seine Arbeit auch nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fortsetzt und das Erbe weiterhin im Sinne des Erblassers verwaltet. Somit haben die Erben dauerhaft keine Verfügungsgewalt über die einzelnen Nachlassgegenstände und müssen sich folglich den Testamentsvollstrecker unterordnen. In Anbetracht dessen ist es nicht verwunderlich, dass eine Dauervollstreckung oftmals als Entmündigung betrachtet wird. Dies ist schon deshalb nicht gegeben, weil Erberechtigte das Erbe ausschlagen können und hierdurch Herr der Lage sind.
Aber natürlich ist es nicht das Ziel einer Dauervollstreckung, die Erben zu entmündigen. Üblicherweise will der Erblasser hiermit eher für eine Entlastung der Erben sorgen oder eine Gleichberechtigung aller Erben erreichen, denn der Testamentsvollstrecker hat einen objektiven Blick auf das gesamte Geschehen und kann so für eine angemessene und dem letzten Willen entsprechende Nachlassverwaltung sorgen.
Von Gesetzes wegen erlischt die Dauervollstreckung erst 30 Jahre nach dem Anfall der Erbschaft. Alternativ kann der Erblasser im Rahmen seines Testaments aber auch verfügen, dass die Dauervollstreckung erst mit Eintritt eines anderen Ereignisses endet.