Verschlechtert eine Gütertrennung die Erbquote?
Die Frage nach Eheverträgen ist eine, deren Antwort vielen zukünftigen Eheleuten und den Menschen in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft vor ihrer Eheschließung nicht leicht fällt, impliziert sie doch im romantischsten Moment des Lebens die Möglichkeit des Scheiterns. Gleichzeitig gibt eine genaue Regelung Sicherheit und kann späteren Konflikten vorbeugen. Während Ehevertragsregelungen meist in Hinsicht auf ein mögliches Ende der Ehe durch Scheidung gesehen werden, haben sie auch im Fall des Todes eines Ehepartners und für die Frage nach der Übertragung des Vermögens des Verstorbenen auf den Lebenden höchste Wichtigkeit.
Der eheliche Güterstand ist die grundlegende Voraussetzung bei der Ermittlung des Erbanteiles von Ehepaaren. Gibt es keine vertraglich fixierte Regulierung der Besitztümer der Eheleute, leben sie in einer Zugewinngemeinschaft, in der jeder seine in die Ehe gebrachten Besitztümer behält und verwaltet und nur der Zugewinn, also das, was in der Zeit der Ehe an Wertgewinn hinzukommt, vererbt werden muss. Dabei steht den Eheleuten allerdings ein Zugewinnanteil zu, der sich aus den während der Ehe angehäuften Vermögen der Eheleute errechnet, der also während der Ehe im Grunde schon im Besitz jedes Ehepartners ist und der daher am Ende nicht erbrechtlich versteuert werden muss. Der Zugewinn beim Erben kann also in vielen Erbfällen durchaus lukrativ sein.
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Entscheidung zur Gütertrennung hat Folgen
Wer sich bei der Eheschließung für eine Gütertrennung entscheidet, regelt damit, dass sowohl das vor der Ehe vorhandene Vermögen als auch jenes, das während der Ehe hinzu wächst, getrennt ist und bleibt. Ein Recht auf einen Zugewinnanteil besteht nicht und dieser Zugewinnanteil kann bei einer Erbschaft demnach auch nicht aus der zu versteuernden Erbmasse herausgerechnet werden.
Der überlebende Ehepartner hat einen Freibetrag von 500.000 Euro, der nicht versteuert werden muss und der nicht selten schon mit Immobilien aufgebraucht ist. Alles, was darüber ist, muss in der Regel versteuert werden. Bei einer Zugewinngemeinschaft würde noch der Zugewinnanspruch zum Steuerfreibetrag hinzuaddiert, der sich aus dem während der Ehe angehäuften Vermögen errechnet.
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Da es sich hierbei leicht um hohe fünfstellige Summen handeln kann, die den Erbanteil bei einer Gütertrennung wesentlich schlechter sein lässt als bei einer Zugewinngemeinschaft, gibt es die Möglichkeit, eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, die das Beste aus beiden Gemeinschaftsmodellen miteinander verknüpft.
In einer modifizierten Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinnausgleich nur im Falle der Beendigung der Ehe durch den Tod gewährt, nicht jedoch bei einer Scheidung. Das löst nicht alle Probleme, gerade wenn es sich bei der Erbmasse um ein Unternehmen handelt, ermöglich dem überlebenden Ehepartner jedoch, die steuerlichen Vorteile einer Zugewinngemeinschaft zu erhalten, nachdem der Ehepartner gestorben ist.
Tipp: Eine ganze Reihe von gesetzlichen Regelungen kann und sollte man durch einen Ehevertrag gestalten. Auch für Eheverträge kann man die gesetzliche Vertragsfreiheit nutzen solange diese nicht im Widerspruch zu bindenden Vorschriften des betroffenen Güterstandes stehen. Viele Paare nutzen die Möglichkeit, einen Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung auszunehmen. Trotzdem kann dieser beim Tod aufrecht erhalten bleiben. Änderungen und Zusätze beim Güterstand sollten im Einzelfall beraten und durch einen versierten Anwalt manifestiert werden.