Testament – auf den Wortlaut kommt es an

Viele Ehepaare verfassen einen gemeinschaftlichen letzten Willen, diese Testamentsform wird auch Berliner Testament genannt. Sie bestimmen sich zur gegenseitigen Versorgung zum Alleinerben. Gleichzeitig enterben sie hierin zunächst einmal weitere eventuelle Berechtigte, zumeist die eigenen Kinder. Diese müssen warten, bis beide Elternteile verstorben sind, um an ihren Erbteil zu kommen. Allerdings hätten sie ein Anrecht auf Teile auch bei der ersten Erbschaft schon, ganz unabhängig davon, was im Testament steht.

Aufgrund eines Berliner Testaments haben die Kinder in der Regel also erst einen Anspruch auf das eigene Erbteil nach dem Ableben beider Eheleute. Für die Kinder erheben sich dabei einige Fragen:

  • Was passiert mit meinem Anteil wenn der Überlebende ein Pflegefall wird?
  • Wo bleibt mein Erbe, wenn es vor dem Tod des Alleinerben aufgebraucht wurde?
  • Kann man als Kind trotzdem seinen Anteil verlangen?
  • Was ist im Einzelfall zu empfehlen?

Es kommt im Einzelfall auf den genauen Wortlaut und die gesamten Begleitumstände der Testamentsbestimmungen an. Die Testament Formulierung vieler Dokumente bedarf der Auslegung des Gerichts und das ist für den Erblasser nicht unbedingt günstig.

Grundsätzlich gibt es eine Verschiedenheit zwischen dem Erbteil und dem Pflichtteil. Ein Überlebender kann mit Fug und Recht im Berliner Testament als Alleinerbe eingesetzt werden. Dies bedeutet, die Abkömmlinge wurden dann defacto enterbt. Diese Enterbung betrifft jedoch nicht den Pflichtteil. Dieser könnte nur unter Auflage von sehr engen Voraussetzungen lt. § 2333 BGB entzogen werden. Das betrifft bestimmte Straftaten des/der Kinder. Den Pflichtteilsanspruch können Berechtigte also immer einfordern, der ein reiner Bargeldanspruch, in diesem Fall gegen den Alleinerben ist.

Klauseln im Testament beachten

Der Pflichtteilsanspruch wird auch beim ersten Erbfall schon fällig und muss, falls dies gewünscht ist, innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist eingefordert werden. Sollte beim Versterben des zweiten Ehepartners in späteren Jahren kein Nachlassvermögen mehr vorhanden sein gehen die Kinder leer aus. Diesen Nachteil verhindert auf eine Pflichtteilsstrafklausel.

Viele Eheleute setzen auch eine Wiederverheiratungsklausel ein, damit die Abkömmlinge des Erblassers bei einer neuen Ehe des verwitweten Partners geschützt sind und ihr Erbe erhalten.

Zu berücksichtigen ist auch noch ob keine Vorerbenregelung angeordnet wurde. Aufgrund der Vor- und Nacherbschaft werden zwei getrennte Vermögensteile gebildet. Zum einen der Nachlass des Erstversterbenden und zum anderen das eigene Vermögen des Vorerben. Der Vorerbe muss, wenn er nicht wirksam befreit wurde, umfangreiche Verfügungsbeschränkungen hinnehmen (§ 2113 ff. bis 2115 BGB). Ein Vorerbe darf im Regelfalle Erbschaftsgegenstände nicht verschenken. Von dieser Verpflichtung kann der Erblasser seinen angeordneten Vorerben auch nicht befreien, denn das würde das Erbe des Nacherben unter Umständen gravierend schmälern.

Wenn eine Anordnung „schwammig“ formuliert ist und eine Vor- und Nacherbfolge durch die Erblasser nicht eindeutig geregelt ist, muss dies durch eine Auslegung des Testaments geklärt werden. Ein solches Testament müsste aufgrund der genauen Wortwahl also genau geprüft werden. Hierzu gibt es Auslegungsregeln (§ 2269 Abs. 1 BGB) die im Zweifelsfalle angewandt werden müssen.

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