Nach Testamentsreform neues Testament erforderlich?

Der Gesetzgeber beschließt immer wieder Reformen verschiedener Gesetze und passt diese auf diese Art und Weise an neue Gegebenheiten an oder nimmt im Zuge dessen Verbesserungen am Gesetzestext vor. Durch eine solche Reform ergeben sich stets gewisse Veränderungen, die je nach Umfang der Reform mehr oder weniger gravierend ausfallen. Auch das deutsche Erbrecht ist immer wieder Reformen unterworfen, wodurch diesbezüglich ein stetiger Wandel stattfindet. Für Laien, die ohnehin über kaum Fachwissen im Bezug auf erbrechtliche Angelegenheiten verfügen, erweisen sich diese Reformen oft als zusätzliche Hindernisse, selbst wenn diese in erster Linie positive Auswirkungen haben.

So ist es für den Laien äußerst schwierig, immer auf dem neuesten Stand zu sein. Für die Errichtung eines Testaments ist es aber von großer Wichtigkeit, die Besonderheiten des geltenden Erbrechts zu kennen, denn nur so kann man die Möglichkeiten ausschöpfen und seinem letzten Willen Ausdruck verleihen.

Testamentsreform vom 01.01.2010

Die jüngste Reform des deutschen Erbrechts liegt erst wenige Monate zurück und trat zum 01. Januar 2010 in Kraft. Durch die Reformierung des Erbrechts haben sich nun auch einige Änderungen in Sachen Testament ergeben, sodass sich künftige Erblasser unbedingt ausführlich mit den Neuregelungen auseinandersetzen sollten, um die für sie beste Lösung zu finden und dann das Testament entsprechend errichten zu können.

Wesentlicher Bestandteil der Reform war die Anpassung der Pflichtteilsentziehungsgründe. So können Eltern ihre Kinder enterben und sofern diese straffällig geworden sind, auch eine Pflichtteilsentziehung erwirken. Die Straftat muss hierbei nicht gegenüber dem Erblasser oder einem seiner nächsten Angehörigen gegenüber begangen worden sein, denn gemäß dem reformierten Erbrecht gilt auch die Verurteilung zu einer mindestens einjährigen Haftstrafe aufgrund einer Straftat gegenüber Dritten als Grund für eine Pflichtteilsentziehung. Darüber hinaus sollte durch die Reform eine bessere Honorierung von Pflegeleistungen erreicht werden. Daher werden nun Abkömmlinge des Erblassers, die diesen vor seinem Tod gepflegt haben, besser gestellt und erhalten einen Erbausgleich, selbst wenn sie parallel zur Pflege noch berufstätig waren.

Testament anpassen

Im Rahmen einer Testamentsreform bzw. Reformierung des geltenden Erbrechts ergeben sich für künftige Erblasser neue Möglichkeiten, sodass diese überprüfen sollten, ob eine Anpassung ihrer letztwilligen Verfügung sinnvoll ist. Durch die jüngste Reform ist es beispielsweise möglich, straffällige Kinder zu enterben und diesen gleichzeitig den gesetzlichen Pflichtteil zu entziehen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss demnach sein Testament abändern.

Wer aber nun glaubt, dass eine Anpassung des Testaments unbedingt erforderlich ist, irrt sich. Die letztwillige Verfügung bleibt weiterhin rechtskräftig, sodass kein akuter Handlungsbedarf besteht. Die Erbrechtsreform vom 01. Januar 2010 hat Erblassern aber einige Möglichkeiten eröffnet, die eine Änderung unter gewissen Voraussetzungen durchaus sinnvoll erscheinen lassen. Falls sich durch eine Testamentsreform die Sachlage ergibt, dass gewisse Regelungen außer Kraft gesetzt werden und so mitunter einige Verfügungen nicht mehr zulässig sind, wird nur der betreffende Teil des Testaments ungültig. Das Testament selbst verliert in einem solchen Fall nicht seine Rechtskräftigkeit und ist ansonsten weiterhin gültig.

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