Testierfreiheit

Der gesetzliche Begriff Testierfreiheit (§ 1937 BGB) beschreibt die Freiheit des Erblassers in seinem Testament zu bestimmen, wer sein Rechtsnachfolger sein soll.  Im Klartext bedeutet dies wiederum: An welchen Menschen nach dem eigenen Ableben das Vermögen weitergegeben werden soll.

Die Testierfreiheit wird lt. § 2302 BGB nicht grundsätzlich beschränkt , der Erblasser kann sich selbst in Form eines bindenden Erbvertrages (§ 2289 BGB) oder in Form von wechselbezüglichen Verfügungen einschränken. Das gemeinschaftliche oder Ehegattentestament (§ 2270 BGB) bindet die Vertragspartner nach dem Ableben eines der Beiden und der Überlebende hat sich dadurch in seiner Testierfreiheit freiwillig schon frühzeitig eingeschränkt.

Die freie Anordnungsbefugnis jedes Erblassers über sein Vermögen für den Fall seines Ablebens wird "Testierfreiheit" genannt und ist nach Art.14 des Grundgesetzes zusätzlich geschützt. Das BGB hat in den §§ 1937, 1939 und 1941 festgeschrieben, dass jeder Mensch seinem Testament oder auch in einem abgeschlossenen Erbvertrag seine Erben nach seinem Willen frei bestimmen und weitere Auflagen und Verfügungen treffen darf.

Eine Ausnahme gilt, wenn der Verstorbene sein Recht auf Testierfreiheit nicht ausgeübt hat. Diese nicht geordneten Nachlässe muss der Gesetzgeber durch die gesetzliche Erbfolge regeln. Jemand muss schließlich bestimmen, wer die Rechtsnachfolge für das Vermögen des Erblassers antritt. Wenn keine Erben mehr vorhanden sind, erbt auch letztendlich der Fiskus.

Grenzen der Testierfreiheit ergeben sich aus dem Pflichtteilsrecht

Grundsätzlich ist durch die Testierfreiheit gewährleistet, dass der Erblasser im Testament oder im Erbvertrag seine Erbfolgeregelung frei regeln kann. Durch vertragliche Vereinbarungen kann er diese Testierfreiheit freiwillig beschränken. Es gibt zusätzlich noch einige gesetzliche Vorschriften, welche die Testierfreiheit des Testamentsverfassers einschränken.

Die wichtigste Einschränkung erfährt die Testierfreiheit durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsansprüche sichern die Rechte der nahen Verwandten und kollidieren so mit der Testierfreiheit. Das Anrecht auf einen Mindestteil des Vermögens kann nur unter ganz besonderen Voraussetzungen in letztwilligen Verfügungen ausgeschlossen werden. Der Erblasser ist zwar nicht gesetzlich verpflichtet, den ungeliebten Angehörigen als Erben einzusetzen, doch Pflichtteilsansprüche hat er allemal. Diese Eingrenzungen der Testierfreiheit führen auch regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Juristen, da sie widersprüchlich sind. Der Spagat, sowohl die nahen Verwandten zu schützen, als auch die Testierfreiheit ist schwierig zu gestalten.

Die Testierfreiheit berechtigt den Erblasser auf jeden Fall, auch die Pflichtteilsberechtigten von seiner gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Diese sind bei einer Enterbung nicht zur Erbschaft berufen und könnten diese auch nur durch Widersprüche mit starken Argumenten noch in Anspruch nehmen. Die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen wird ihnen allerdings in aller Regel gelingen. Die Ansprüche auf Zahlung eines, sich aus dem Nachlasswert ergebenden Geldbetrags, richten sich immer gegen die Erben. Schenkungen des Testierenden (auch hierbei gibt es Ausnahmen) müssen bei der Berechnung dem Nachlass hinzugerechnet werden, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgt sind. Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung ab Kenntnis des Erbfalles.

Tipp: Schenkungen verringern den Wert einer Erbschaft wenn der Erblasser also einen Pflichtteilsanspruch senken möchte, ist dies eine Möglichkeit. Nach Abschluss eines Erbvertrages sollte er es jedoch zu seinen Lebzeiten unterlassen, durch Schenkungen den Wert des Nachlasses zu entziehen. Falls Sie die Testierfreiheit voll ausschöpfen möchten, können wir Ihnen nur empfehlen den Rat eines versierten Anwalts oder Notars zu suchen.

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