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Wer muss die Erbschaftssteuer bei der Erbengemeinschaft bezahlen?

Jeder Erbe der Erbengemeinschaft unterliegt der Steuerpflicht

Häufig sind mehrere Erben vorhanden und aus diesen bildet sich eine Erbengemeinschaft. Die Erbschaftsbesteuerung fällt bei jedem einzelnen Erben nach seiner so genannten Erbquote an. Dies ist der Anteil, mit welchem er am geerbten Vermögen beteiligt ist. Hierbei sind einige Punkte zu beachten. Das gemeinschaftliche Erbe wird also als Ganzes ermittelt und jeder Erbe entrichtet entsprechend seinem Anteil seine Steuern.

Teilungsanordnung im Testament

Hat der Verstorbene im Bezug auf den Nachlass die Teilungsanordnung verfügt ergeben sich für die Erben der Erbengemeinschaft keine Sonderfolgen. Die Steuerpflicht erfolgt auch hier auf dem gesamten Nachlasswert.

Teilungsanordnung mit Vorausvermächtnis

Falls eine Teilungsanordnung mit einem Vorausvermächtnis einhergeht, muss der Begünstigte des Vermächtnisses den zugewendeten Nachlassgegenstand in Höhe des Verkehrswertes selbst versteuern.

Sollte es zwischen den Erben zu Abfindungszahlungen kommen, z.B. zum Ausgleichen eines höheren Anteils am Erbe dann wäre dies im privaten Steuerbereich nicht relevant, jedoch bei Ausgleichungen im Bereich des Betriebsvermögens wird Einkommenssteuer fällig.

Erbschaftssteuer - Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers, dies ist häufig der Fall, können vom ermittelten Nachlasswert in Abrechnung gebracht werden. Die nachfolgend aufgelisteten Nachlassverbindlichkeiten sind nach § 10 Abs.5 ErbStG abzugsfähig:

  •   Schulden des Nachlasses
  •   Wert der Vermächtnisse 
  •   Auflagen
  •   Pflichtteilsansprüchen
  •   Erbfallkosten, wie die Beisetzung, Grabstätte, Gebühren Testamentseröffnung
  •   Nachlassverwaltung, falls diese angeordnet wurde
  • Die gesamte Nachlassabwicklung
  • Wertermittlungskosten zur Feststellung der Nachlasshöhe
  • Erbschaftssteuererklärung erstellen (eventuell Steuerberater)

Die Erbengemeinschaft und die Härtefallregelung bei der Erbschaftssteuer

Sobald der steuerpflichtige Erwerb der Erbengemeinschaft die Freibeträge auch nur um einen Euro überschreitet, wird vom Fiskus der nächst höhere Steuersatz angesetzt. Diese Regelung würde allerdings bei sehr geringen Überschreitungen zu unbilligen Härten führen, § 19 Abs.3 ErbStG hat für diesen Fall eine Härtefallregelung vorgesehen. Hier wird festgeschrieben, dass nach Steuersatz gestaffelt, die Mehrsteuer des Nachlasses auf den Mehrerwerb begrenzt wird.

Unbillige Härte ermöglicht auch einen Zahlungsaufschub

Der Zahlungsaufschub ist in vielen Fällen möglich Stundungsgründe sind wirtschaftliche Engpässe und nach der neuen Gesetzgebung ebenso die Tatsache, dass eine geerbte Immobilie wegen der Zahlung der Erbschaftssteuer nicht verkauft oder zwangsversteigert werden muss.  Wenn also die pünktliche Zahlung der Steuerschuld den Schuldner in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten oder gar zur Existenzgefährdung führt ist die Aussicht auf eine Stundungsgenehmigung hoch. Ein gegebener Anlass könnte auch ein Krankheitsgrund, Naturkatastrophen, Forderungsausfälle von Schuldnern usw. sein. Kann der Schuldner eine Notlage glaubhaft darlegen steht einer Stundung meist wenig im Wege.

 

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