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Erbfolge

Der Begriff Erbfolge ist im deutschen Erbrecht von großer Bedeutung, denn dieser definiert die juristischen Ansprüche einzelner Personen auf den Nachlass eines Verstorbenen. Grundsätzlich muss hierbei jedoch zwischen der gesetzlichen und der willkürlichen Erbfolge differenziert werden. Wie der Name bereits vermuten lässt, ist erstere rechtlich verankert und hierzulande im BGB geregelt.

Erbfolge der Rang der Erben

Die in Deutschland gültige rechtliche Erbfolge legt fest, welchen Rang ein Erbe einnimmt. So gehören Ehegatten bzw. Lebenspartner, sowie Abkömmlinge des Erblassers zu den Erben erster Ordnung und werden daher bei der Aufteilung des Nachlasses als erstes berücksichtigt. Falls jedoch keine Erben der ersten Ordnung existieren, erben die Eltern des Erblassers und auch dessen Geschwister, denn diese bilden gemeinsam die Erben der zweiten Ordnung.

Erbfolge – kein Testament

Die gesetzliche Erbfolge findet aber ausschließlich in Fällen Anwendung, in denen kein Testament existiert. Wer also eigene Vorstellungen bezüglich der Verteilung des eigenen Nachlasses hat, kann diese mithilfe einer letztwilligen Verfügung durchsetzen. In einem Testament oder Erbvertrag kann folglich eine gewillkürte Erbfolge festlegen, die von den gesetzlichen Vorgaben abweicht. Hat der Erblasser in seinem Testament einer bestimmten Person einen Teil seines Vermögens vermacht, gilt für die restlichen Erben die gesetzliche Erbfolge. Somit können sich diese beiden Formen der Erbfolge auch hervorragend ergänzen.

Testament – statt gesetzlicher Erbfolge

Wer mit der gesetzlichen Erbfolge also nicht vollkommen einverstanden ist, kann in seinem Testament eine gewillkürte Erbfolge festlegen und auf diese Art und Weise seine eigenen Wünsche verwirklichen. Potentielle Erblasser müssen hierbei jedoch einiges beachten und sollten sich deshalb schon frühzeitig mit diesem Thema auseinandersetzen. So ist es selbstverständlich, dass der Erbvertrag oder das Testament rechtswirksam sein muss, damit die darin definierte Erbfolge anerkannt wird. Darüber hinaus gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass selbst bei der gewillkürten Erbfolge gewisse Einschränkungen existieren. Wenn der Erblasser durch eine gewillkürte Erbfolge testamentarisch verfügt, dass sein gesamter Nachlass an eine bestimmte Person übergeht, sodass beispielsweise einer der Kinder nichts erbt, kann diesem Wunsch nicht vollkommen entsprochen werden. Schließlich sind die Nachkommen des Erblassers hierzulande pflichtteilsberechtigt und haben laut BGB somit einen juristischen Anspruch auf einen gewissen Anteil am Nachlass.

Erbfolge spielt zentrale Rolle

Die Erbfolge spielt folglich eine zentrale Rolle in sämtlichen erbrechtlichen Angelegenheiten, weshalb sich spätere Erblasser unbedingt rechtzeitig mit diesem Thema befassen und ein entsprechendes Testament erstellen sollten, da sich nur so missverständliche Formulierungen oder inhaltliche Fehler vermeiden lassen.



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