Das Wohnrecht
Der Begriff Wohnrecht ist grundsätzlich selbst redend, schließlich handelt es sich hierbei um das Recht einer Person, eine Immobilie ganz oder teilweise zu nutzen, ohne dass diese Person der Eigentümer des entsprechenden Objekts ist. Ein Wohnrecht muss vom jeweiligen Eientümer eingeräumt und im Grundbuch eingetragen werden.
Bei Bestehen eines Wohnrechts ist der Eigentümer des Hauses oder der Wohnung juristisch dazu verpflichtet, der durch das Wohnrecht begünstigten Person eine Befugnis zur Nutzung der jeweiligen Immobilie zu erteilen.
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Wohnrecht und Erbrecht
Insbesondere im Zusammenhang mit dem Erbrecht findet das Wohnrecht immer wieder Anwendung. Hinterlässt ein Erblasser beispielsweise eine selbstgenutzte Immobilie und will, dass sein überlebender Partner dort weiterhin wohnen bleiben kann, empfiehlt es sich, der entsprechenden Person ein Wohnrecht einzuräumen. Grundsätzlich ist der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner zwar auch Erbe und wird durch den Tod des Erblassers, sofern dieser alleiniger Eigentümer des Objekts war, Miteigentümer des Hauses oder der Eigentumswohnung, aber auch die Kinder und andere gesetzliche Erben können hieran Ansprüche anmelden.
Wohnrecht sichert die Nutzung
Wer verhindern will, dass sein Partner aus dem gemeinsamen Zuhause ausziehen muss, da sich die Erbengemeinschaft mehrheitlich für einen Verkauf der Immobilie entschieden hat, kann dies mithilfe eines lebenslangen Wohnrechts tun. Ein Verkauf oder eine anderweitige Veräußerung kann so nicht verhindert werden, aber derjenige, der durch das Wohnrecht begünstigt wurde, muss nicht um einen Rausschmiss fürchten. Im Rahmen des Wohnrechts erhält dieser das Recht, die Immobilie oder Teile der Immobilie weiterhin als Wohnung zu nutzen, unabhängig davon, wer Eigentümer des Objekts ist.
Selbstverständlich kann man nicht nur seinen Partner mit einem Wohnrecht absichern, sondern praktisch jede Person. So ist es auch durchaus möglich, jemandem ein dauerhaftes Wohnrecht einzuräumen, der bei Anfall der Erbschaft nicht zu den Erben gehört. Demnach kann der Erblasser absolut frei entscheiden, wem er über seinen Tod hinaus ein Wohnrecht zusichert.
Wohnrecht und Schenkungen
Das Wohnrecht steht aber nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem deutschen Erbrecht sondern findet beispielsweise auch bei Schenkungen Anwendungen. Falls der Eigentümer einer Immobilie noch zu Lebzeiten sein Eigenheim an einen Erben verschenkt, um auf diese Art und Weise steuerliche Vorteile zu erzielen, ist es ratsam, ein Wohnrecht im Schenkungsvertrag zu definieren. So werden die Eigentumsrechte zwar an den Beschenkten übertragen, der Schenker darf jedoch bis zu seinem Lebensende in der Immobilie wohnen bleiben. Natürlich hat der Schenker hierbei ebenfalls die Möglichkeit, noch weiteren Personen, wie zum Beispiel seinem Partner, ein Wohnrecht einzuräumen, sodass diese auch nach dem Tod des Schenkers dort verbleiben dürfen.
In § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet sich die gesetzliche Grundlage des deutschen Wohnungsrechtes, während das Wohnrecht im Wohnungseigentumsgesetz im deutschen Rechtswesen mit den §§ 31 ff. WoEigG fest verankert ist. Insbesondere Laien neigen nicht selten dazu, diese beiden Sachverhalte zu verwechseln, obgleich hier wesentliche Unterschiede bestehen. Das deutsche Wohnungseigentumsgesetz dient zur Regelung der Unterteilung eines Grundstücks in einzelne Gebäude oder Wohnungen (das sogenannte Wohnungseigentum), Gemeinschaftseigentum und Teileigentum. Auf diese Art und Weise entsteht eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die für gewöhnlich je einen abgeschlossenen Teil besitzen und zudem gleichzeitig einen Anteil am Gemeinschaftseigentum haben.
Im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes, das unter anderem im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen von großer Bedeutung ist, kann dem Gesetzestext zufolge auch ein Dauerwohnrecht eingeräumt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn es sich um eine abgeschlossene Wohneinheit handelt. Zudem muss ein solches Wohnrecht der zuständigen Baubehörde gemeldet und durch diese genehmigt werden, damit es rechtskräftig wird.
Der Begriff Wohnrecht ist auch im Wohnungsrecht von immenser Wichtigkeit. Als Wohnungsrecht wird der juristische Anspruch verstanden, einen Teil eines Gebäudes oder eine gesamte Immobilie als Wohnung nutzen zu dürfen, wobei der Eigentümer hiervon ausgeschlossen ist. Der Berechtigte hat hierbei das Recht, seine Familie, sowie pflegebedürftige Personen in seinen Haushalt aufzunehmen. Juristisch gelten für das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB die gleichen Vorschriften wie für den Nießbrauch.