Wann ist man testierfähig?
Personen, die ein Rechtsgeschäft wirksam abschließen möchten, müssen nicht nur die diesbezüglich geltenden Vorschriften und Regeln berücksichtigen, sondern zudem über eine entsprechende Geschäftsfähigkeit verfügen. Geht es um erbrechtliche Angelegenheiten und die Festlegung einer gewillkürten Erbfolge, muss dahingegen eine Testierfähigkeit vorhanden sein, denn ein geschäftsunfähiger Erblasser wird diese Testierfähigkeit nur schwer bescheinigt bekommen. Nur die wenigsten Menschen verfügen aber über ein fundiertes juristisches Fachwissen und wissen somit um die Merkmale der Testierfähigkeit. Aus diesem Grund stellt sich zunächst die Frage, ob die erforderliche Testierfähigkeit vorhanden ist und wann man überhaupt als testierfähig gilt.
Testierfähigkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Bürgerliche Gesetzbuch kann hier Licht ins Dunkle bringen und beinhaltet die relevanten Regelungen zur Testierfähig- und Testierunfähigkeit. Demzufolge müsste eigentlich ein Blick ins BGB genügen, um festzustellen, wie der deutsche Gesetzgeber die Testierfähigkeit definiert. Aus § 2229 BGB gehen die einzelnen Modalitäten der Testierfähigkeit und der Testierunfähigkeit hervor, so dass diesbezüglich eine Abgrenzung von der Geschäftsfähigkeit stattfindet. Zudem findet man hier auch alle gängigen Anordnungen für die Erstellung eines Testaments.
Die vollständige Testierfähigkeit erlangt man mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 2229 BGB aber ebenfalls befugt, ein Testament zu errichten und gilt als testierfähig. Der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf die Errichtung eines Testaments bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht. Im Zuge dessen gilt es zu beachten, dass ab dem 16. Lebensjahr zwar eine Testierfähigkeit gegeben ist, Minderjährige aber nicht alle Testamentsformen nutzen können. Da sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht über die volle Testierfähigkeit verfügen, können sie kein eigenhändiges Testament errichten, was der deutsche Gesetzgeber in § 2247 BGB juristisch verankert hat. Als Alternative bietet sich hier das öffentliche Testament an, das auch von minderjährigen, testierfähigen Personen errichtet werden kann.
In § 2229 BGB geht das Bürgerliche Gesetzbuch ausführlich auf die Testierfähigkeit ein und befasst sich nicht nur mit der Testierfähigkeit Minderjähriger. Der Paragraph befasst sich ebenfalls mit den Einschränkungen der Testierfreiheit. Demzufolge gelten Personen als testierunfähig, die aufgrund einer geistigen Schwäche, Erkrankung oder einer anderweitigen Störung des Bewusstseins nicht dazu in der Lage sind, die Tragweite einer Verfügung von Todes wegen zu erfassen und dementsprechend zu handeln.
Für ein Maximum an Sicherheit sollten künftige Erblasser ihr Testament, vor allem ein eigenhändiges Testament, stets mit Angaben zum Ort und Datum der Testamentserrichtung versehen. Im Laufe des Lebens kann es schließlich im Zuge einer Erkrankung oder nach einem Unfall immer dazu kommen, dass mein seine Testierfähigkeit verliert. Sollte die Verletzung nicht so stark sein, kann ein Testament auch im Krankenhaus geschrieben werden. Anhand des Datums auf der Verfügung von Todes wegen lässt sich dann einwandfrei feststellen, dass das Testament zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, zu dem die erforderliche Testierfähigkeit des Testators eindeutig und zweifelsfrei vorhanden war.