Verschaffungsvermächtnis
In der deutschen Gesetzgebung ist eine Vielzahl an Vermächtnis-Arten bekannt, sodass Erblasser bei der Übertragung ihres Vermögens freie Hand haben. Das Verschaffungsvermächtnis ist eine der besonderen Varianten des Vermächtnisses und unterscheidet sich maßgeblich von anderen Vermächtnis Formen. Grundsätzlich gibt es kein Vermächtnis ohne ein Testament oder einen entsprechenden Erbvertrag. Erst durch die Einsetzung in einer letztwilligen Verfügung, also beim Testament verfassen, kann man Vermächtnisnehmer einsetzen.
Es bestehen gravierende Unterschiede zwischen dem Erben und einem Vermächtnisnehmer. Dies beginnt bei der unterschiedlichen rechtlichen Stellung und hört bei der Erbenhaftung noch nicht auf. Die Erbenhaftung ist umfangreich und eine Vermächtnisnehmer hat hier in der Regel nichts zu fürchten.
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Besonderheiten für das Verschaffungsvermächtnis
Im Allgemeinen bezieht sich ein Vermächtnis stets auf Gegenstände, die Bestandteil des Nachlasses bilden und aufgrund des Vermächtnisses von den Erben an den Bedachten herauszugeben sind. Bei einem Verschaffungsvermächtnis ist dies jedoch nicht der Fall. Stattdessen steht hierbei ein Gegenstand im Fokus der Verfügung, der sich nicht im Besitz des Erblassers befunden hat und somit auch nicht Teil des Nachlasses ist. Nichtsdestotrotz geht auch diese Vermächtnis-Form mit der Pflicht der Erben einher, dem Vermächtnisnehmer den vermachten Gegenstand zu übereignen.
Da sich der betreffende Gegenstand nicht im Besitz des Erblassers befand, ist dieser auch nicht Teil des Nachlasses. Aus diesem Grund müssen die Erben diesen erst einmal erwerben, um diesen anschließend dem Vermächtnisnehmer zukommen zu lassen. Folglich müssen sich die Erben in einem ersten Schritt einen Zugang zu dem betreffenden Gegenstand verschaffen und diesen beschaffen, damit das Vermächtnis erfüllt werden kann. Diese Beschaffung erfolgt aus Mitteln des Nachlasses, sodass die Erben hierfür nicht ihr privates Eigenvermögen ausgeben müssen.
Gesetzesgrundlage für das Beschaffungsvermächtnis
Mit § 2170 BGB ist das Verschaffungsvermächtnis fest in der deutschen Rechtssprechung verankert und somit ein wesentlicher Bestandteil des Erbrechts. Hierin legt der Gesetzgeber nicht nur fest, dass der Beschwerte dem Bedachten den vermachten Gegenstand zu beschaffen hat, sondern auch, was zu tun ist, falls sich dies als nicht möglich erweist.
Kann das Verschaffungsvermächtnis dementsprechend nicht erfüllt werden, weil der Beschwerte zur Beschaffung des jeweiligen Gegenstandes außerstande ist, so ist der Erbe nach § 2170 BGB gesetzlich dazu verpflichtet, dem Bedachten den Wert zu erstatten. Auch wenn die Verschaffung mit außergewöhnlichen Aufwendungen verbunden ist, ist alternativ die Entrichtung des Wertes möglich.
Ist es auch möglich, einen Erben mit einem Vermächtnis zu bedenken? Eindeutig ja, denn dies ist eine besondere Form des Verschaffungsvermächtnisses.