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Ist es auch möglich, einen Erben mit einem Vermächtnis zu bedenken?

Vermächtnisse sind Begünstigungen, die ein Erblasser jedem Verwandten, Freund oder Bekannten zukommen lassen kann. Meist dienen die Vermächtnisse der Erinnerung an den Verstorbenen. Es sind häufig auch Dinge, von denen der Verstorbene wusste, dass sie dem Begünstigten ganz besonders gefallen haben. Manchmal sind es auch alte Erbstücke oder gemeinsame Erinnerungen, die dem Vermächtnisnehmer auf jeden Fall zufallen sollen. Grundsätzlich kann der Erblasser im Rahmen seiner Testierfreiheit jeden Menschen mit einem Vermächtnis bedenken, also auch den Erben selbst.

Er kann im Rahmen dieser Anordnungen auch die Pflichtteilsanrechnung als Auflage zum Vermächtnis einsetzen. Das bedeutet, der Erbe muss sich das Vermächtnis aus der Erbmasse anrechnen lassen und unter Umständen auch die Miterben auszahlen.

Diese Vermächtnisformen gibt es:

  • Die meistgenutzte Arte des Vermächtnisses ist die Weitergabe eines bestimmten Gegenstandes an eine dritte Person (Schmuck, Möbel, Kunstgegenstände usw.
  • Die Vermächtnisbestimmung als Vorausvermächtnis an einen der Erben  
  • Schuldenerlass, in dem Fall kann der Erbe diese Schuld gegenüber dem Erblasser nicht mehr einfordern
  • Kauf- oder Vorkaufsrechte an einer Immobilie
  • Nutznießung (oder Wohnrechte) – mit dem Ableben des Vermächtnisnehmers fallen diese Rechte an die Erben zurück
  • Besondere Form ist das Verschaffungsvermächtnis

Der Gegenstand des Verschaffungsvermächtnisses gehört nicht zum vererbten Nachlass. Der im Testament Beschwerte muss diesen bezeichneten Fremdgegenstand aus den Mitteln des Nachlasses erwerben. Nach der Beschaffung müsste dies dem Vermächtnisnehmer übergeben werden. Allerdings muss man sich hierbei eng an die Grenzen des § 2169 BGB halten. (Grundsätzlich ist ein Vermächtnis nämlich unwirksam, wenn es sich nicht um einen zum Nachlassgegenstand handelt. Diese besondere Form des Verschaffungsvermächtnisses darf oder muss nur angewendet werden, wenn es eine unumstößliche Tatsache ist, dass der Verstorbene auf jeden Fall diesen beschriebenen Gegenstand zuwenden wollte.

Gilt die Erbausschlagung auch für das Vermächtnis

Diese Antwort ist klar und deutlich: Nein. Wenn ein Erblasser zusätzlich ein Vermächtnis zugunsten dieses Erbausschlagenden angeordnet hatte, kann dieser sogar nach dem Ausschlagen der Erbschaft das Vermächtnis fordern. Der Vermächtnisnehmer wird hierdurch ja nicht zum Erben.

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