Ersatzvermächtnis

Durch ein Vermächtnis hat ein künftiger Erblasser die Möglichkeit, einen Teil seines Vermögens von Todes wegen auf eine andere Person zu übertragen, ohne eine Erbeinsetzung vornehmen zu müssen. Häufig wird hierbei gefragt: „Welchen Unterschied macht es ob ich Erbe oder Vermächtnisnehmer bin?“ oder „Wie ist meine rechtliche Stellung als Vermächtnisnehmer?“

Wer durch ein Vermächtnis bevorteilt wird, gilt als Bedachter und kann die Herausgabe des Vermögensvorteils von den Beschwerten (§ 2147 BGB) verlangen, bei denen es sich um die Erben des Nachlasses handelt. Dank der zahlreichen Varianten an Vermächtnissen genießt der Erblasser hierbei ein Maximum an Freiheit und kann seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen optimal Ausdruck verleihen. Das sogenannte Ersatzvermächtnis stellt eine dieser Vermächtnis-Arten dar und soll in erster Linie für den Fall vorsorgen, dass der Bedachte den Erbfall des Vermächtnisgebers nicht mehr erlebt und das Vermächtnis so nicht mehr annehmen kann. Weitere Arten sind das Wahlvermächtnis im BGB, das Verschaffungsvermächtnis und das Gattungsvermächtnis usw. Im BGB sind noch weitere Möglichkeiten zum Vermächtnis zu finden.

Vorsorge durch das Einsetzen eines Vermächtnisses

Im Zuge des Erbrechts kann der Erblasser Vorkehrungen für den Fall treffen, dass ein Erbe den Erbfall nicht mehr selbst erlebt oder die Erbschaft ausschlägt. Durch entsprechende Verfügungen innerhalb des Testament verfassens oder das Erstellen des Erbvertrags steht es dem Erblasser frei, diesbezüglich vorzusorgen und alternative Verfügungen zu definieren. Gleiches gilt auch für das Vermächtnisrecht, denn auch hier besteht die Möglichkeit, für den Fall vorzusorgen, dass der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits selbst verstorben ist oder das Vermächtnis ausschlägt. Kann oder will der Begünstigte das Vermächtnis nicht annehmen, findet das sogenannte Ersatzvermächtnis Anwendung. Wie der Name bereits aussagt dient dieses als Ersatz, falls das eigentliche Vermächtnis keine Anwendung finden kann.

Funktion eines Ersatzvermächtnisses

Die wesentliche Funktion eines Ersatzvermächtnisses besteht demnach darin, einen Ersatzvermächtnisnehmer zu bestimmen, der begünstigt wird, für den Fall, dass der eigentliche Vermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht annehmen will oder kann. Gemäß § 2190 BGB kann der Vermächtnisgeber für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht erwirbt, einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen. Alternativ kann aber auch niemand als Ersatzvermächtnisnehmer eingesetzt werden, sodass das Vermächtnis verfällt, schließlich existiert kein Zwang für ein Ersatzvermächtnis.

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