Ein Testament hat Vorrang vor dem Erbrecht

Mit der gesetzlichen Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch exakt geregelt und juristisch verankert ist, hat der deutsche Gesetzgeber klare Richtlinien geschaffen, die den Rahmen für das nationale Erbrecht bilden. Die gesetzliche Erbfolge ist aber keineswegs verpflichtend, schließlich existiert hierzulande die Testierfreiheit. Dank dieser hat jeder Bürger die Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung zu verfassen und so frei zu entscheiden, an wen er sein Vermögen vererbt.

Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag beim Nachlassgericht vorgelegt werden, haben die darin angeordneten Verfügungen immer Vorrang vor den gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt mit einigen Ausnahmen für alle letztwilligen Verfügungen.

Testament setzt gesetzliche Erbfolge außer Kraft

Durch die Errichtung eines Testaments oder das Verfassen einer anderweitigen Verfügung von Todes wegen kann man bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen für den eigenen Todesfall treffen und im Zuge dessen definieren, wer Erbe werden soll. Auf diese Art und Weise kann der Testator sicherstellen, dass die Nachlassverteilung in seinem Sinne erfolgt. Eine letztwillige Verfügung ist schließlich eine verbindliche Verfügung und wird nach dem Tod des Testators notfalls gerichtlich durchgesetzt. Hierbei gilt es aber natürlich zu beachten, dass dies nur möglich ist, wenn das Testament korrekt verfasst wurde, nicht gegen geltendes Recht verstößt und zudem auch beim Anfall der Erbschaft vorliegt.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist das Testament rechtskräftig und setzt so die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Die in einer Verfügung von Todes wegen festgelegte gewillkürte Erbfolge hat stets Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Folglich dient die gesetzliche Erbfolge in erster Linie zur Klärung der Erbfolge, wenn der verstorbene Erblasser keine Vorkehrungen getroffen hat und somit keine letztwillige Verfügung vorliegt.

Enterbungen und der Pflichtteil

Die Testierfreiheit hat aber auch ihre Grenzen, wodurch die Verteilung des Nachlasses nicht vollkommen frei definiert werden kann. Dies zeigt sich anhand von testamentarischen Enterbungen, die der Erblasser selbstverständlich ebenso wie die Erbeinsetzungen im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung vornehmen kann. Grundsätzlich bedeutet eine Enterbung, dass der betreffende Erbe leer ausgeht und somit in keinster Weise am Nachlass beteiligt wird. In der Praxis sieht dies aber oftmals anders aus, denn falls es sich bei dem Enterbten um einen pflichtteilsberechtigten Erben handelt, kann dieser einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. So erhält der betreffende Erbe zumindest die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils und geht somit nicht vollkommen leer aus.

Obwohl das Testament Vorrang vor dem Erbrecht hat und dem Testator ein Maximum an Freiheit gewährt, existieren also durchaus einige Einschränkungen, die es bei der Errichtung eines Testaments zu berücksichtigen gilt. Spätere Erblasser sollten sich daher immer vergegenwärtigen, dass die Testierfreiheit ihre Grenzen hat.

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