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Teilauseinandersetzung

Erbengemeinschaft – Auseinandersetzung

Häufig sind mehrere Erben vorhanden. Dann handelt es sich um eine Miterbengemeinschaft. Die Miterben können die Verwaltung des Erbes nur gemeinsam übernehmen und insbesondere über einzelne Gegenstände aus dem Nachlass nur gemeinschaftlich entscheiden. Alle Nachlassgegenstände gehören also allen Erben der Erbengemeinschaft gemeinsam. Das kann unter Umständen zu Problemen führen. Grundsätzlich kann jeder Erbe die so genannte Auseinandersetzung fordern. Wenn vom Erblasser ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu seinen Aufgaben. Gibt es keinen Testamentsvollstrecker, müssen sich die Erben – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Nachlassgerichtes – selbst um die Auseinandersetzung kümmern.

Teilauseinandersetzung

Im Erbrecht (nach § 2042 BGB) geht es zwar grundsätzlich nur um eine Vollauseinandersetzung des Nachlasses, allerdings kann auch ein Anspruch auf Teilauseinandersetzung gegeben sein. Die Auseinandersetzung kann stattfinden durch den Verkauf einzelner Gegenstände des Nachlasses und die Teilung des daraus erlangten Erlöses oder durch die Zuordnung einzelner Gegenstände aus dem Vermögen an die Miterben. Eine vollständige Auseinandersetzung des Nachlasses ist erst dann beendet, wenn der gesamte Nachlass des Erblassers auseinandergesetzt wurde.

Nicht immer bietet sich jedoch eine vollständige Auseinandersetzung an. Daher ist es gleichermaßen möglich, eine Teilauseinandersetzung durchzuführen. Die Teilauseinandersetzung ist jedoch nur dann zulässig, wenn alle Miterben einverstanden sind. Sie kann als persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung oder als gegenständliche Teilauseinandersetzung abgewickelt werden.

Persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung

Bei einer persönlich beschränkten Teilauseinandersetzung scheiden einzelne Miterben aus der Erbengemeinschaft aus. Praktisch sieht das so aus, dass ein Miterbe, der ausscheiden möchte, entweder eine Abfindung bekommt oder dass der Miterbe, der ausscheidet, seinen Erbanteil auf die restlichen Miterben überträgt.

Gegenständliche Teilauseinandersetzung

Bei der gegenständlichen Teilauseinandersetzung werden einzelne Gegenstände aus dem Nachlass des Erblassers auf die Miterben übertragen. Daneben wird aber die Erbengemeinschaft mit dem verbleibenden Resterbe fortgesetzt.

Auseinandersetzungsvertrag

Oft ist der einfachste und günstigste Weg innerhalb einer Erbengemeinschaft nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Hilfreich kann daher auch bei einer Teilauseinandersetzung ein Auseinandersetzungsvertrag unter den Miterben sein. Mit Auseinandersetzungsverträgen der Erben untereinander wird die Auseinandersetzung geregelt. Ebenfalls möglich: eine Regelung durch einen Testamentsvollstrecker oder per Schiedsbeschluss.

Bei dem Auseinandersetzungsvertrag geht es im Wesentlichen erst einmal darum, die Erbmasse objektiv zu bestimmen und die (unterschiedlichen) Interessen der Miterben festzustellen. Nachlass und Neigung müssen dann in Einklang gebracht und eine Vereinbarung erzielt werden. In dieser werden die einzelnen Nachlassgegenstände den jeweiligen Erben zugeordnet. Ein Auseinandersetzungsvertrag kann also sowohl eine Gesamtregelung zwischen allen Miterben als auch eine Regelung im Einzelfall treffen, wobei es bei letzterem um die Auszahlung des „anteiligen“ Erbteils an einen einzelnen Erben oder auch das Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft gehen kann.

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