Namensänderung nach der Eheschließung
Eine Eheschließung hat für die beiden Ehegatten stets weitreichende Folgen, die praktisch sämtliche Lebensbereiche betreffen. Im Rahmen einer Heirat bekennt man sich offiziell zueinander, macht seine Partnerschaft amtlich und begründet unter anderem einen gemeinsamen Güterstand. Der deutsche Gesetzgeber definiert im Bürgerlichen Gesetzbuch das Eherecht bis ins kleinste Detail, sodass hieraus sämtliche Rechte und Pflichten hervorgehen, die mit einer Eheschließung in Zusammenhang stehen.
Das Namensrecht ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt der deutschen Gesetzgebung, wenn es um das Familienrecht und die Eheschließung geht. Grundsätzlich befasst sich dieser juristische Teilbereich mit dem Recht auf einen Namen. Darüber hinaus umfasst das Namensrecht eine Vielzahl an Gesetzen und Regelungen bezüglich der Namensgebung. Der Familienname eines Ehepaares ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Belang, weshalb sich dessen juristische Basis im Namensrecht findet. Der Fanmilienname wird erwähnt in vielen Dokumenten so ebenfalls in den Personenstandsurkunden.
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Familienname für Ehepaare
Im Allgemeinen sieht der deutsche Gesetzgeber einen einheitlichen Familiennamen für Ehepaare vor. Dieser wird bei der standesamtlichen Eheschließung definiert und gilt fortan für die beiden Ehegatten, sowie die gemeinsamen Kinder. Das Brautpaar muss sich hierzu für den Familiennamen eines Partners entscheiden und diesen dann als Ehename festlegen.
Doppelnamen sind in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht als Ehename zulässig. Hat sich das Brautpaar aber für einen gemeinsamen Ehenamen entschieden, kann der Partner, dessen Geburtsname nicht als Ehename zum Einsatz kommt, diesen dem gemeinsamen Familiennamen hinzufügen. Folglich trägt dann einer der Partner einen Doppelnamen. Kinder, die aus dieser Ehe hervorgehen, tragen ausschließlich den gemeinsamen Familiennamen als Geburtsname, da der Gesetzgeber Doppelnamen als Geburtsname kategorisch ablehnt.
Gemeinsamer Ehename oder nicht?
Obgleich ein gemeinsamer Ehename die Regel ist und im Rahmen einer Eheschließung für gewöhnlich festgelegt wird, ist dies kein zwingendes Muss. Alternativ können sich die beiden Ehegatten auch gegen einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden. Dies muss aber selbstverständlich dem betreffenden Standesbeamten gegenüber erklärt werden. In einem solchen Fall behält jeder Partner den Nachnamen bei, den er bis zum Zeitpunkt der Heirat getragen hat. Somit muss eine Eheschließung nicht zwingend auch eine Namensänderung bedeuten. Bei dieser Variante stellt sich bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes aber die Frage, welchen Namen es als Geburtsname erhalten soll. Da Doppelnamen hier nicht zulässig sind, müssen sich die Eltern für einen Namen entscheiden. Nachdem diese Entscheidung für das erste Kind getroffen wurde, gilt diese auch automatisch für alle weiteren Kinder des Ehepaares. Durch diese Regelung verhindert der Gesetzgeber, dass die gemeinsamen Kinder unterschiedliche Nachnamen haben.
Das Namensrecht erweist sich folglich als recht komplexes Themengebiet. Vor allem angehende Ehepaare sollten sich hiermit ausführlich auseinandersetzen und frühzeitig entscheiden, ob sie sich einen gemeinsamen Ehenamen wünschen und wenn ja, welchen.
Unabhängig vom Ehenamen wird durch die Heirat ein Erbrecht des Partners begründet, das nur durch Scheidung oder letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) eingegrenzt oder aufgehoben werden kann. Der Ehepartner ist neben den Abkömmlingen ein fester Bestandteil und wird berücksichtigt durch die gesetzliche Erbfolge. Ebenso kann man Vermögensübertragungen durch das Güterrecht regeln und einschränken. Bei der Gütertrennung (Ehevertrag Gütertrennung) beispielsweise kommt dies deutlich zum Tragen.