Kind adoptieren nach deutschem Familienrecht

Die Geburt eines Kindes ist für die Eltern in der Regel ein freudiger Anlass und ein einschneidendes Erlebnis, das ihr gesamtes Leben verändert. Leider kommt es aber immer wieder dazu, dass Eltern den Bedürfnissen des Nachwuchses nicht gerecht werden können oder wollen und sich aus diesem Grund außer Stande sehen, die Elternrolle zu übernehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Eltern für jedes Kind die wohl wichtigsten Bezugspersonen sind und sie ein Leben lang begleiten, ist dies ein schweres Schicksal. 

Gleichzeitig leiden viele Paare unter einem unerfüllten Kinderwunsch, da sie aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sind, eigenen Nachwuchs zu bekommen. Aber auch Paare, die dieses Problem nicht haben, verspüren nicht selten den Wunsch, ein fremdes Kind in ihre Familie aufzunehmen und diesem so eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Im Rahmen des Adoptierens ist dies möglich so dass Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen können, dennoch die Chance auf eine liebevolle Familie und einen positiven Start ins Leben haben. 

In der Bundesrepublik Deutschland finden Adoptiveltern und zur Adoption freistehende Kinder in der Regel über das Jugendamt zusammen, das im Zusammenhang mit einer Adoption die zuständige Behörde ist.

Adoptionen im deutschen Familienrecht

Im Zuge einer Adoption gilt es natürlich einige Punkte zu beachten, so dass hierbei der bürokratische Aufwand nicht unterschätzt werden darf. Eltern, die ein Kind adoptieren möchten, müssen sich zunächst ans Jugendamt wenden und diesem gegenüber klar machen, dass sie gewillt und in der Lage sind, ein Kind zu adoptieren. Nun findet das Adoptionsrecht Anwendung, das als Teil des deutschen Familienrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch juristisch verankert ist. Aufgrund dessen kann festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für Adoptionen erfüllt sind.

Gesetzliche Grundlagen zum Kind adoptieren

Das vierte Buch des BGB widmet sich ausschließlich dem deutschen Familienrecht. Titel 7 des Familienrechts befasst sich wiederum ausführlich mit der Annahme als Kind und somit Adoptionen. Geht es um die Annahme eines Minderjährigen, steht das Kindeswohl bei allen Familien- oder Kindschaftssachen und natürlich auch im Zuge der Adoption stets im Vordergrund, wie § 1741 BGB definiert. Alle relevanten Dinge werden im Folgenden durch das Familienrecht geregelt, so dass im Bezug auf Adoptionen und daraus resultierende Rechte und Pflichten keine Fragen unbeantwortet bleiben. Will man ein Kind adoptieren muss man sich darüber im Klaren sein, dass hieraus auch ein Erbrecht der Adoptivkinder abgeleitet wird.

Hinsichtlich der Adoption eines Kindes ist das deutsche Familienrecht somit das Maß aller Dinge und die juristische Basis für die Annahme an Kindes. Wer mit dem Gedanken spielt, ein fremdes Kind zu adoptieren, sollte sich daher absolut sicher sein, Kontakt zum Jugendamt aufnehmen und sich zudem intensiv mit dem geltenden Familienrecht beschäftigen. Wer keine Aussicht auf ein Kind nach deutschem Familienrecht hat, sucht häufig sein Heil in einer internationalen Adoption. Neben der Adoption eines Kindes existiert in Deutschland auch das Recht der Erwachsenenadoption.

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