Dauernd getrennt lebend vom Partner

Wenn sich zwei Menschen dafür entscheiden, den ewigen Bund der Ehe einzugehen oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen, ist dies immer ein überaus freudiger Anlass, schließlich bekennen sich die beiden Partner so auch offiziell zu ihrer Liebe und verleihen ihrer emotionalen Zusammengehörigkeit einen juristisch bindenden Charakter. Folglich gewinnt eine Partnerschaft durch die Eintragung der Lebenspartnerschaft oder Schließung der Ehe eine vollkommen neue Dimension.

Obgleich die Ehe auch als ewiger Bund gilt und in der Regel „bis dass der Tod sie scheidet“ geschlossen wird, besteht hierzu natürlich keine rechtliche Verpflichtung. Bei einer solchen Partnerschaft handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das selbstverständlich auch wieder aufgelöst werden kann. Viele Paare, die sich im Laufe der Zeit mehr und mehr voneinander entfernen, die Liebe zueinander verloren haben und einfach keine gemeinsame Basis mehr finden, entscheiden sich für die Auflösung der Lebenspartnerschaft beziehungsweise die Scheidung. Im Zuge dessen wird die Partnerschaft aufgelöst und die beiden Partner können fortan in jeglicher Hinsicht getrennte Wege gehen. Wer zu Beginn schon einen Lebenspartnerschaftsvertrag oder einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen hat oder eine Gütertrennung vereinbarte, hat für diese Situation schon klare Verhältnisse geschaffen und muss in einer schwierigen Situation nicht streiten oder verhandeln.

Sind sich die beiden Ehegatten oder Lebenspartner hinsichtlich ihrer Trennung einig oder befinden sich diesbezüglich noch in der Anfangsphase, muss ein Scheidungsantrag natürlich nicht anvisiert werden. Manche Paare haben durch eine Trennung schließlich auch eine Chance ihre Beziehungsprobleme zu lösen. So können die beiden Partner zunächst getrennt leben und im Zuge dessen beispielsweise ihre eigenen Gefühle und Ehekrise Gründe ergründen und herausfinden, ob sie noch an einer Fortsetzung der Ehe oder Lebenspartnerschaft interessiert sind. Aber selbst wenn die beiden Lebenspartner oder Ehegatten sicher sind, dass die fortan getrennte Wege gehen möchten und es keine partnerschaftliche Zukunft für sie gibt, können diese auch dauernd getrennt lebend bleiben. Auf diese Art und Weise können die beiden Partner ein eigenständiges Leben führen und sich neu orientieren, ohne dass sie die Unannehmlichkeiten und Kosten einer Scheidung beziehungsweise Auflösung der Lebenspartnerschaft hinnehmen müssten.

Gesetzeslage für getrennt lebende Paare

In der deutschen Rechtsprechung existieren mit § 1361 mit den Untertiteln a) und b) und § 1362 BGB juristische Bestimmungen, welche die Gesetzesgrundlage für getrennt lebende Paare darstellen. Folglich erkennt der deutsche Gesetzgeber eine solche Lebensform durchaus an und hat diese somit juristisch im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert.

§ 1361 BGB befasst sich mit dem Unterhalt bei Getrenntlebenden und legt somit fest, wie in dieser Hinsicht vorzugehen ist. Grundsätzlich legt der deutsche Gesetzgeber hierin fest, dass getrennt lebende Ehegatten Anspruch auf angemessenen Unterhalt haben. Inwiefern ein solcher Trennungsunterhalt angemessen ist, ergibt sich aus den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen, sowie den Lebensverhältnissen und lässt sich demnach nicht verallgemeinern. Falls einer der beiden Partner nicht erwerbstätig ist, kann in der Regel erwartet werden, dass dieser erwerbstätig wird und somit selbständig nach dem Unterhaltsrecht seinen Lebensunterhalt verdient, wodurch der getrennt lebende Partner zu keiner Unterhaltspflicht herangezogen wird. Wie so oft im Leben, bestätigen auch hierbei Ausnahmen die Regel, so dass die persönlichen Verhältnisse darüber entscheiden, ob eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist oder nicht. Zudem geht aus § 1361 BGB hervor, dass es sich bei dem Unterhalt für Getrenntlebende um eine Geldrente handelt, die monatlich im Voraus zu entrichten ist.

Darüber hinaus ist auch § 1362 BGB für getrennt lebende Ehepaare von Belang, denn der Gesetzestext beschäftigt sich mit der Eigentumsvermutung. Demzufolge geht der Gesetzgeber zunächst davon aus, dass die beweglichen Sachen der Ehegatten zunächst dem Schuldner gehören. Leben die Ehegatten jedoch getrennt und die betreffende Sache befindet sich im Besitz des Ehegatten, der nicht der Schuldner ist, gestaltet sich dies anders. In einem solchen Fall, findet die Eigentumsvermutung gemäß § 1362 BGB keine Anwendung.

Haben die getrennt lebenden Partner ein Berliner Testament geschlossen, so sollte dies wie auch alle weiteren erbrechtlichen Verfügungen noch einmal geprüft und überdacht werden. Falls kein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde oder läuft ist der getrennt lebende Ehepartner nämlich nach wie vor am Nachlass beteiligt nach den deutschen Erbrecht.

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