Unterhaltsrecht bei der Scheidung neu geregelt

Mit dem Unterhaltsrecht sorgt der deutsche Gesetzgeber dafür, dass der Ehegatte, der geschiedene Ehegatte, die Kinder oder andere Verwandte unter Umständen Unterhaltsansprüche geltend machen können, sofern sie selbst nicht dazu in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Die juristische Basis für das Unterhaltsrecht findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Unterhaltspflicht nach § 1630 BGB ist geregelt gegenüber dem Ehepartner. Zum 1. Januar 2008 sind einige Änderungen in Kraft getreten, die das deutsche Unterhaltsrecht teilweise grundlegend reformiert haben. Dies erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts. Darüber hinaus gilt es aber ebenfalls zu beachten, dass in Sachen Unterhaltsrecht die Zuständigkeit für gewöhnlich bei den Oberlandesgerichten liegt, die jeweils eigene Leitlinien herausgeben.

Im Allgemeinen gilt, dass jeder, der eine Familie und Vermögen hat, für diese im Ernstfall auch unterhaltspflichtig ist. Im Alltag macht sich diese Gesetzgebung aber zunächst einmal nicht bemerkbar, schließlich ist es in der Regel eine absolute Selbstverständlichkeit, dass die Ehegatten gemeinsam und gegenseitig für den Familienunterhalt sorgen. Scheitert die Partnerschaft jedoch, sodass es zu einer Scheidung kommt, gestaltet sich die Sachlage wiederum vollkommen anders.

Das neue Unterhaltsrecht für geschiedene Ehegatten

Gemäß § 1569 BGB muss grundsätzlich jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen eigenen Unterhalt selbst aufkommen, denn das fällt unter die gesetzliche Eigenverantwortung. Nur im Falle einer konkreten Bedürftigkeit kann ein geschiedener Ehegatte rechtliche Ansprüche auf Unterhalt geltend machen und somit Ehegattenunterhalt erhalten. Voraussetzung hierfür ist demnach, dass eine Erwerbstätigkeit dem geschiedenen Ehegatten nicht zuzumuten ist oder dieser einfach nicht dazu in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen.

Der deutsche Gesetzgeber kennt diesbezüglich mehrere Varianten des Unterhalts nach der Scheidung für geschiedene Ehegatten, sodass für eine Vielzahl an Situationen juristische Regelungen existieren. Ist der betreffende Ex-Partner beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, steht diesem gemäß § 1572 BGB Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens zu. Befindet sich der geschiedene Ehegatte dahingegen in der Ausbildung, hat er Anspruch auf den in § 1575 BGB geregelten Ausbildungsunterhalt.

Der sogenannte Aufstockungsunterhalt ist eine der häufigsten Unterhaltsvarianten nach der Scheidung. Hierbei muss der besserverdienende Ehegatte seinen geschiedenen Partner finanziell unterstützen, falls dieser trotz bestehendem Arbeitsverhältnis nicht vollständig für seinen Unterhalt sorgen kann. Ist dies der Fall wird das Einkommen mithilfe des Ehegattenunterhalts aufgestockt. Darüber hinaus ist in § 1570 BGB der Betreuungsunterhalt geregelt, der dem Ehegatten zusteht, der sich der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes widmet. Um dies gewährleisten zu können, ist vor allem in den ersten Lebensjahren oftmals keine Erwerbstätigkeit möglich, weshalb entsprechende Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können. Die Unterhaltspflicht greift, indem das berücksichtigungsfähige Einkommen betrachtet wird.

Zusätzlich muss der geschiedene Ehegatte selbstverständlich auch für seine Kinder aufkommen und ist daher zu Kindesunterhalt verpflichtet. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für eheliche Kinder, sondern auch für uneheliche Kinder, sodass solche Unterhaltsansprüche nicht nur durch eine Scheidung entstehen. In unterhaltsrechtlicher Hinsicht werden eheliche und uneheliche Kinder vom deutschen Gesetzgeber demnach gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass auch Elternteile, die mit dem anderen Elternteil ihres Kindes nicht verheiratet waren, Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben können.

Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Problematik Scheidung und Erbe oder ob es bei Trennung und Scheidung überhaupt noch zu einer Erbschaft kommen kann. Häufig führt schon die Schlammschlacht um das Haus dazu, dass kein oder nur wenig Vermögen zum Schluss bleibt.

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