Antrag auf alleiniges oder geteiltes Sorgerecht

Wenn sich zwei Menschen trennen, bedeutet dies stets einen gewissen Schmerz, schließlich ist der Traum von einer glücklichen Partnerschaft und gemeinsamen Zukunft dann endgültig zerplatzt. Diese gescheiterte Ehe muss man zunächst einmal verarbeiten und anschließend versuchen, Trennung und Schmerz zu überwinden. In der Praxis ist dies aber alles andere als leicht, denn nicht selten haben schwere Enttäuschungen und Verletzungen stattgefunden. Waren die beiden Partner miteinander verheiratet und steht in einer solchen Situation die Scheidung an, die nicht selten mit juristischen Auseinandersetzungen einhergeht, ganz abgesehen von den Scheidungskosten, denn man benötigt einen Anwalt für die Scheidung.

Haben die beiden Partner dann auch noch gemeinsame Kinder, erweist sich die gesamte Angelegenheit als deutlich schwieriger. Nicht selten entsteht ein erbitterter Streit über die Unterhaltsansprüche oder auch das Sorgerecht für den gemeinsamen Nachwuchs, der in einer Schlammschlacht vor Gericht endet. Dies gilt es jedoch unbedingt zu vermeiden, schließlich ist dies auch für die Scheidungskinder eine immense Belastung. Dass sich die Eltern trennen und die Familie im Zuge dessen auseinanderbricht, ist bereits ein schwerer Schlag, wenn die Eltern aber zu erbitterten Feinden werden, ist dies für den Nachwuchs praktisch unerträglich.

Geteiltes oder alleiniges Sorgerecht

Zunächst einmal muss geklärt werden, welches Sorgerecht in dem konkreten Fall Anwendung finden soll. Grundsätzlich stehen in diesem Zusammenhang das geteilte und das alleinige Sorgerecht zur Auswahl. Viele Menschen streben nach einer Scheidung beziehungsweise Trennung das alleinige Sorgerecht an, da sie auf diese Art und Weise alle den Nachwuchs betreffenden Entscheidungen alleine treffen können. Folglich benötigt man nicht die Zustimmung seines ehemaligen Partners und kann im Rahmen der Trennung einen endgültigen Schlussstrich ziehen. Absprachen sind so kaum erforderlich, so dass der Kontakt zwischen den Eltern auf ein Minimum reduziert werden kann. Gleichzeitig darf der erziehende Elternteil aber nicht vergessen, dass der andere Elternteil dennoch ein Auskunfts- und Besuchsrecht hat. Auch im Sinne des Kindes sollte man den anderen Elternteil mit einbinden, schließlich brauchen Kinder Mutter und Vater. Im Sinne der Kinder sollte man sich daher selbst bei Vorliegen eines alleinigen Sorgerechts um einen guten Kontakt zum anderen Elternteil bemühen.

Gelingt es beiden Elternteilen, auch nach der Trennung einen freundlichen Kontakt zu pflegen, steht grundsätzlich auch einem geteilten Sorgerecht nichts im Wege. Hierbei haben beide Elternteile die gleichen Rechte und Pflichten, so dass niemand benachteiligt wird. Für die Kinder hat dies oftmals den Vorteil, dass beide Elternteile weiterhin im alltäglichen Leben präsent sind und durch ein gemeinsames Sorgerecht auch Kompromissbereitschaft signalisieren. Der erziehende Elternteil kann dabei aber alle Entscheidungen des alltäglichen Lebens alleine treffen und nur Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung erfordern die Zustimmung beider Elternteile.

Im Zuge einer Trennung sollte man also stets genau überlegen, ob man das alleinige Sorgerecht für die Kinder beantragt. Dies bedeutet in vielen Fällen eine juristische Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Partner, kann aber auch viele Konflikte verhindern. Denn wer keinen Sorgerechtsantrag stellt und somit das geteilte Sorgerecht stillschweigend akzeptiert, gerät im Alltag mitunter mit seinem Ex-Partner aneinander, wenn es um die Kinder geht. Kann der erziehende Elternteil allein entscheiden, wird das Konfliktpotential erheblich vermindert.

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