Pflichtteil einfordern nach Fristablauf?
Für die Geltendmachung von juristischen Ansprüchen existiert im deutschen Rechtswesen grundsätzlich stets eine gewisse Frist. Wer seine Ansprüche nicht innerhalb des gesetzlich definierten Zeitraums geltend macht, verliert diese, schließlich verjähren die Ansprüche nach Ablauf der Frist. Gleiches gilt auch für erbrechtliche Ansprüche. Für die Ausschlagung einer Erbschaft haben Erben für gewöhnlich sechs Wochen Zeit, während die Annahme automatisch und stillschweigend erfolgt, sofern die Erbschaft nicht explizit ausgeschlagen wird.
Viele Erben stellen sich die Frage: Kann der Pflichtteilsanspruch auch verjähren? Diese Frage kann ganz klar mit ja beantwortet werden, denn werden Pflichtteilsansprüche nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht, verfallen diese. Allerdings sind auch hierzu gewisse Voraussetzungen vom Enterbten und vom Erben zu beachten. Notfalls kann ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil einklagen.
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Verjährungsfristen im Pflichtteilsrecht
Wer also im Rahmen des Testaments enterbt wurde und zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört, sollte die Verjährungsfristen im deutschen Pflichtteilsrecht unbedingt berücksichtigen, da die betreffenden Ansprüche ansonsten ganz einfach verfallen. Die Verjährung des Pflichtteils tritt nach drei Jahren ein, wobei die Frist nicht mit dem Tod des Erblassers beginnt, sondern mit dem Tag, an dem der betreffende Erbe vom Ableben des Erblassers und dessen Verfügungen von Todes wegen erfährt. Folglich verjähren Pflichtteilsansprüche auch bei einem versuchten Pflichtteilsentzug nicht automatisch drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls, denn schließlich kann der Erbe mitunter auch wesentlich später erst Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangen.
Enterbter musste Kenntnis haben vom Erbfall
Insbesondere dann, wenn es zwischen dem Enterbten und dem verstorbenen Erblasser jahrelang keinen Kontakt gab, kann es durchaus auch einige Jahre dauern, bis der enterbte Erbe von dessen Tod erfährt. Erlangt dieser also erst beispielsweise sechs Jahre nach dem Tod hiervon Kenntnis, ist der Pflichtteilsanspruch nicht verjährt, obwohl eine dreijährige Frist existiert. Da die Verjährungsfrist des Pflichtteils mit dem Tag beginnt, an dem der enterbte Erbe hiervon erfährt, und nicht unmittelbar mit dem Todesfall beginnt, sorgt der deutsche Gesetzgeber dafür, dass Pflichtteilsansprüche in solchen Fällen nicht verjähren, wenn der Pflichtteilsberechtigte noch nicht einmal vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat.
Für die Erben bedeutet dies, dass sie auch nach Ablauf von drei Jahren jederzeit damit rechnen müssen, dass der Enterbte auftaucht und seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Ist dies der Fall, sind die Erben zur Auszahlung verpflichtet, unabhängig davon, wie lange der Erbfall her ist. Ausschließlich der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist im Bezug auf die dreijährige Verjährungsfrist des Pflichtteils entscheidend. Nichtsdestotrotz ist juristisch auch eine Verjährungsfrist von 30 Jahren definiert, die auch ohne eine Kenntnisnahme des Pflichtteilsberechtigten in Kraft tritt. Werden Pflichtteilsansprüche nicht innerhalb von 30 Jahren nach dem Todesfall geltend gemacht, verjähren diese, selbst wenn der vermeintlich pflichtteilsberechtigte Erbe bis dahin nicht von dem betreffenden Erbfall erfahren hat.