Lebensversicherung bei Erbrecht und Pflichtteil
Grundsätzlich wird im deutschen Erbrecht das gesamte Hab und Gut des verstorbenen Erblassers berücksichtigt und bildet so den Nachlass. Sämtliche Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen werden im Zuge dessen Bestandteil der Erbmasse und somit im Rahmen vom Nachlassverfahren unter den Erben aufgeteilt. Diesbezüglich existieren aber auch gewisse Ausnahmen. So sieht der deutsche Gesetzgeber beispielsweise keine Übertragung von Unterhaltsverpflichtungen oder beruflichen Tätigkeiten vor, schließlich handelt es sich hierbei um höchstpersönliche Rechte und Pflichten des Erblassers.
Wenn ein Mensch verstirbt, ist also nicht nur die Trauer groß, sondern oftmals auch die Unsicherheit im Bezug auf den Nachlass. Die wenigsten Menschen verfügen über ein zumindest grundlegendes Fachwissen im Bereich des Erbrechts, sodass sich das Erbrecht für die Erben häufig als Buch mit sieben Siegeln erweist. So stellt sich auch immer wieder die Frage, ob eine Lebensversicherung im Erbrecht und Pflichtteilsrecht überhaupt berücksichtigt wird. Da es hierbei in der Regel um recht hohe Summen geht, die zu einer deutlichen Erhöhung der Erbmasse führen, ist diese Frage von zentraler Wichtigkeit. Eine pauschale Antwort hierauf kann es jedoch nicht geben, weil die erbrechtliche Berücksichtigung einer Lebensversicherung vom Einzelfall abhängt.
Lebensversicherungen im Erbrecht
Ob eine Lebensversicherung im Erbrecht überhaupt berücksichtigt wird und Teil des Nachlasses ist, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Grundsätzlich gehört eine solche Versicherung aber zur Erbmasse, schließlich handelt es sich hierbei um einen Vermögenswert des verstorbenen Erblassers. Ob dem im Endeffekt tatsächlich so ist, ist davon abhängig, ob im Vertrag der Lebensversicherung eine bezugsberechtigte Person eingetragen ist oder nicht. Falls hier keine Person eingetragen ist, sind die Erben im Todesfall des Versicherungsnehmers bezugsberechtigt, sodass die Versicherungssumme Bestandteil des Nachlasses ist. Folglich führt eine Lebensversicherung in einem solchen Fall auch zu einer Erhöhung der Pflichtteilsansprüche enterbter Erben, schließlich erhöht jeder Vermögenswert die Erbmasse und somit auch die erbrechtlichen Ansprüche der einzelnen Erben.
Eine Lebensversicherung ist aber zwingend Bestandteil des Nachlasses. Falls der Erblasser im Rahmen des Versicherungsvertrags eine einzelne Person als Bezugsberechtigten eintragen lassen hat, gehört die Lebensversicherung juristisch der bezugsberechtigten Person und erhöht demnach nicht das Nachlassvermögen. In einem solchen Fall spielt die Lebensversicherung im Zusammenhang mit dem Erbrecht keine Rolle, schließlich handelt es sich hierbei um keinen Vermögenswert des verstorbenen Erblassers.
Wenn Sie eine Lebensversicherung erben oder vererben, sollten Sie auf einige Punkte achten, damit nicht Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden können. Es könnte in bestimmten Konstellationen nämlich durchaus auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB verlangt werden:
Möglichkeit – Beispiel: Wenn ein Erblasser durch ein Bezugsrecht an Dritte einen finanziellen Wert vererbt hat und gleichzeitig ein Pflichtteilsberechtigter im Testament enterbt wurde, könnte dieser Fall eintreten.