Keine Erben für den Nachlass
Wenn ein Mensch verstirbt, hinterlässt er in der Regel eine ganze Reihe an Menschen, die ihn betrauern und in Zukunft schmerzlich vermissen werden. Manchmal ist dies aber leider nicht der Fall und viele ältere Menschen sterben mehr oder weniger einsam. Dies ist aber nicht nur traurig, sondern zieht auch ein praktisches Problem nach sich, schließlich gilt es im Todesfall viele Dinge zu regeln. Darüber hinaus geht der Nachlass des verstorbenen Erblassers auf dessen Erben über, so dass sich in Ermangelung von Erben die Frage stellt, was mit dem Nachlass des Verstorbenen geschehen soll. Aber selbst wenn durchaus Hinterbliebene vorhanden sind, diese aber das Erbe ausschlagen oder nicht zu in die gesetzliche Erbfolge gehören und auch kein Testament vorhanden ist, existieren faktisch keine Erben für den Nachlass.
Inhalte auf dieser Seite
Erbensuche durch das Nachlassgericht
Zunächst einmal muss aber festgestellt werden, ob tatsächlich keine Erben für den Nachlass des verstorbenen Erblassers existieren. Zu diesem Zweck begibt sich das zuständige Nachlassgericht auf Erbensuche. Dieses beschränkt sich aber in der Regel nicht nur auf einen öffentlichen Aufruf, der entfernteren Verwandten die Möglichkeit geben soll, sich zu melden und etwaige erbrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Es beauftragt bei lukrativer Erbmasse auch eine professionelle Erbenermittlung mit der Fahndung nach den Erben. Die Kosten für die Erbensuche werden aus der Erbmasse getragen.
Sind in der Tat keine Erben vorhanden, die den Nachlass des verstorbenen Erblassers erben, greift § 1936 BGB und somit das gesetzliche Erbrecht des Staates, welches dem Finanzamt zufließt. Demzufolge fällt der gesamte Nachlass dem Land zu, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für den Fall, dass sich nicht ermitteln lässt, in welchem Bundesland der Erblasser zuletzt wohnhaft war, wird der Bund zum gesetzlichen Erben.
Für den Nachlass vorsorgen
Im Regelfall will man mit einer Verfügung von Todes wegen natürlich in erster Linie für seine Hinterbliebenen vorsorgen, bereits im Vorfeld festlegen, wie die Erbschaft zu verteilen ist, und sich im Zuge dessen auch selbst Sicherheit verschaffen. Wer sich aber bereits zu Lebzeiten darüber im Klaren ist, dass für seinen Nachlass keine Erben existieren werden, weil beispielsweise keine Verwandten existieren, sollte für seinen Nachlass vorsorgen, insbesondere dann, wenn dieser mehr oder weniger umfangreich ausfallen wird. So sollte man sich ausführlich mit dem Thema Erbschaft auseinandersetzen und die Errichtung eines Testaments – eventuell für gemeinnützige Zwecke – ernsthaft in Erwägung ziehen.
Indem man eine Verfügung von Todes wegen erstellt, kann man dafür Sorge tragen, dass der Nachlass an die richtigen Menschen geht. Natürlich kann man in einem Testament auch Stiftungen und gemeinnützige Organisationen bedenken, so dass diese den Nachlass für den guten Zweck einsetzen können. Selbst wenn keine Erben für den Nachlass vorhanden sein sollten und man auch niemanden in seinem Testament berücksichtigen möchte, kann man hiermit für den Nachlass vorsorgen und über den eigenen Tod hinaus Gutes tun. Selbstverständlich kann man solche Einrichtungen auch dann mit seinem Nachlass unterstützen, wenn Erben vorhanden sind, indem man ein entsprechendes Testament errichtet.