Kann ich das Testament auch anfechten?

Natürlich kann der Erbberechtigte ein Testament, bei dem man Gründe einer  Unwirksamkeit erkennt, auch anfechten. Falls man einen Zweifel an der Echtheit der Urkunde hat oder ein gravierender Formfehler zu ersehen ist, wird dies in der Regel auch zum Erfolg führen. Viele Erben versuchen allerdings lediglich eine unbequeme letztwillige Verfügung außer Kraft zu setzen. Diese Seite gibt einen Überblick über die wichtigen Anfechtungs- oder auch Unwirksamkeitsgründe zur Testamentsanfechtung.

Was bedeutet eine Anfechtung?

Umgangssprachlich ist hiermit eine gerichtliche und/oder außergerichtliche Vorgehensweise gemeint, um den letzten Willen des Verstorbenen anzugreifen oder umzuwandeln. Juristen unterscheiden bei der Anfechtung zwischen einer Anfechtungserklärung, also die „echte" Anfechtung, oder auch weitere Unwirksamkeitsgründe die ein Testament außer Kraft setzen.

Der Erklärungsirrtum/Inhaltsirrtum lt. § 2078 Abs.1 BGB

Sollte der Erblasser bei der Verfassung des Testaments einem Irrtum unterlegen sein oder war eine Erklärung in dieser Form überhaupt nicht gewünscht.

Falls der Erblasser im deutschen Erbrecht nicht kundig ist wären zu einer Anfechtung Personen berechtigt, welchen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugute kommt (§ 2080 BGB).  

Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2, 1. Alternative BGB)

Das Testament angefochten werden, wenn bewiesen werden kann, dass der Erblasser in Kenntnis der tatsächlichen Umstände eine andere Anordnung getroffen hätte. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser beim Verfassen des Testaments irrtümlich Konstellationen vermutet hat die tatsächlich nicht zutreffen. Diesen Nachweis zu führen, ist naturgemäß ein äußerst schwieriges Wagnis.

Die Anfechtung ist in jedem Fall möglich, falls der Erblasser bedroht wurde lt. § 2078 Abs.2 BGB.

Pflichtteilsberechtigte wurden nicht berücksichtigt § 2079 BGB

Ein Anfechtungsgrund ist auch einen zum Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten (z.B. unbekannten oder später geborenen Abkömmling) nicht berücksichtigt oder übergangen hat. Es wäre auch möglich, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung nicht wusste, dass er ein z.B. uneheliches Kind hat.

Testierunfähigkeit des Erblassers

War der Erblasser aufgrund einer schweren (vor allem geistigen) Krankheit zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nachweisbar nicht testierfähig ist ein Testament in jedem Falle anfechtbar. Falls es einen Grund geben sollte, dass man dies bei Ihnen anzweifeln könnte, wäre es ratsam, die Testierfähigkeit zu dokumentieren.

Welche Frist muss ich beachten und was passiert wenn das Testament unwirksam ist?

Die gesetzliche Frist beträgt ein Jahr, deren Ablauf beginnt, wenn ein Berechtigter vom Anfechtungsgrund erfährt. Die Frist läuft jedoch spätestens nach dreißig Jahren nach dem Erbfall unwiderruflich ab. Die Anfechtung wird formlos beim Nachlassgericht erklärt. Falls die Anfechtung Erfolg hat, wird das Testament unwirksam.

Begünstigung zu Gunsten eines Heimmitarbeiters

Letztwillige Verfügungen, die Heimmitarbeiter (z.B. Pflegepersonal) von dort lebenden Bewohnern begünstigen, unterliegen dem § 14 Abs. 5 HeimG. Eine solche Begünstigung ist regelmäßig dann unwirksam, wenn die Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer gegen die Heimgesetze verstößt.

 

Fazit: In einigen Fällen ist eine Anfechtung des Testaments zwar möglich, doch die  Durchsetzung gestaltet sich meist kompliziert. Die Anfechtung ist in der Regel nur mit Hilfe eines auf das deutsche oder internationale Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalts überhaupt zu erreichen.

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