Internationales Erbrecht: Kroatien

Das kroatische Erbrecht erweist sich ebenso wie die diesbezügliche Gesetzgebung in anderen Staaten als äußerst komplex und ist für den Laien daher nicht leicht zu durchschauen. Erbfälle mit Auslandsbezug müssen nach dem Internationalen Erbrecht abgewickelt werden unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen. Es besteht in Kroatien kein Anwaltszwang, sodass sich Erben in erbrechtlichen Angelegenheiten selbst vertreten können. Alternativ besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, die Dienste eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, was in der Regel empfehlenswert ist. Zur juristischen Grundlage für das Erbrecht Kroatiens gehören neben dem Erbgesetz auch die Vorschriften über die Lösung der Gesetzeskonflikte in Erbfällen, das Gesetz über das Zivilverfahren, das Familiengesetz, das Gesetz über das Eigentum, sowie weitere Sachenrechte.

Die Gleichberechtigung ist ein zentrales Prinzip des kroatischen Erbrechts. Demnach werden alle natürlichen Personen vollkommen gleichgestellt, unabhängig davon, ob sie kroatische Staatsbürger oder Ausländer sind. Zudem werden in erbrechtlichen Angelegenheiten keine Unterschiede zwischen ehelichen und unehelichen Kindern des verstorbenen Erblassers gemacht. Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung auch für Ehe- und Lebenspartner.

Gesetzliche Erbfolge in Kroatien

Das kroatische Erbrecht kennt insgesamt vier Erbfolgeordnungen, die die gesetzliche Erbfolge Kroatiens regeln. Wie auch in Deutschland schließt die Existenz eines Erben einer näheren Ordnung alle anderen gesetzlichen Erben nachfolgender Erbfolgeordnungen aus. Zudem besteht der Grundsatz der Repräsentanz, sodass im Falle eines vorverstorbenen gesetzlichen Erben dessen Nachkommen an seiner Stelle an der betreffenden Erbschaft beteiligt werden.

Im Rahmen der ersten Erbfolgeordnung kommen die Abkömmlinge des Erblassers zum Zuge, ebenso wie der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner. Nach kroatischem Erbrecht wird das Erbe zu gleichen Teilen unter den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung verteilt. Hat der Erblasser keine Nachkommen hinterlassen, beruft sich das Erbrecht Kroatiens auf die zweite Erbfolgeordnung. Neben dem Lebenspartner bzw. Ehegatten erben dann die Eltern, sowie die Geschwister des verstorbenen Erblassers. Die Geschwister und ihre Nachkommen werden aber nur dann am Nachlass beteiligt, wenn weder ein Ehegatte existiert, noch die Eltern noch leben. Ansonsten erhalten die Eltern die Hälfte des Nachlasses, während der Ehegatte die andere Hälfte erbt. Sind beide Elternteile bereits vorverstorben, wird der Ehegatte zum Alleinerben.

Wenn auch die zweite Erbfolgeordnung in Ermangelung entsprechender Erben keine Anwendung finden kann, greift die dritte Erbfolgeordnung. Im kroatischen Erbrecht ist diese den Großeltern des Erblassers vorbehalten. Die Großeltern mütterlicherseits werden zur Hälfte am Nachlass beteiligt, ebenso wie die Großeltern väterlicherseits. Die vierte Erbfolgeordnung der gesetzlichen Erbfolge sieht eine Erbeinsetzung von Gesetzes wegen der Urgroßeltern vor.

Testament in Kroatien

Neben der gesetzlichen Erbfolge kennt das kroatische Erbrecht auch die gewillkürte Erbfolge, die durch ein Testament definiert wird. Mithilfe einer solchen Verfügung besteht auch in Kroatien für künftige Erblasser die Möglichkeit, sich zu Lebzeiten mit dem eigenen Erbfall auseinanderzusetzen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. So kann man mit einem Testament seinen letzten Willen rechtskräftig dokumentieren und auch noch über den eigenen Tod hinaus über das eigene Vermögen verfügen.

Erblasser, für die das kroatische Erbrecht gilt, müssen bei der Errichtung eines Testaments selbstverständlich einige Vorschriften berücksichtigen, weil eine solche Verfügung nur dann juristisch anerkannt werden kann, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts entspricht. Das Erbrecht Kroatiens kennt mit dem öffentlichen Testament, dem handschriftlichen Testament, dem schriftlichen Testament vor Zeugen und dem mündlichen Testament vor Zeugen insgesamt vier zulässige Testamentsformen.

Das handschriftliche Testament entspricht dem in Deutschland gängigem eigenhändigen Testament. Auch die kroatische Variante dieser Verfügung muss vom Testierenden handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Im Gegensatz dazu bedarf das mündliche Testament keiner schriftlichen Form, denn wie der Name schon sagt, äußert der Testierende seinen letzten Willen hierbei mündlich. Ein solches Testament kann nur in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet werden und soll in außergewöhnlichen Situationen Anwendung finden, in denen der Testierende kein anderes Testament errichten kann.

Wer sich für ein öffentliches Testament entscheidet, kann eine andere Person mit der Errichtung des Testaments beauftragen. Insbesondere Personen, die nicht lesen und schreiben können, profitieren von dieser Variante, da sie ansonsten praktisch keine Möglichkeit haben, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren. Ein öffentliches Testament darf aber nur durch eine gesetzlich bevollmächtigte Person, wie zum Beispiel einen Notar, Konsul, Botschafter oder Richter des Amtsgerichts, erfolgen.

Das schriftliche Testament vor Zeugen stellt eine weitere in Kroatien zulässige Testamentsform dar. Eine solche Verfügung muss in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet werden. Die Verfügung wird durch eine dritte Person verfasst, muss aber vor den beiden Zeugen vom Erblasser unterzeichnet werden. Anschließend unterschreiben auch die Zeugen die Urkunde und machen diese zu einem rechtskräftigen Testament.

Erbschaftssteuer in Kroatien

Erbschaften unterliegen in Kroatien der Steuerpflicht, wobei diesbezüglich auch einige Ausnahmen existieren. So sind Angehörige der ersten Erbfolgeordnung generell von der Erbschaftssteuer befreit, selbst wenn nicht die gesetzliche Erbfolge, sondern ein Testament in dem betreffenden Erbfall zum Einsatz gekommen ist. Demnach müssen der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner und die Nachkommen des verstorbenen Erblassers in Kroatien generell keine Erbschaftssteuer zahlen. Darüber hinaus werden die Geschwister des Erblassers und ihre Abkömmlinge, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter ebenfalls von der kroatischen Erbschaftssteuer befreit, sofern sie mit dem verstorbenen Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Sofern eine Steuerpflicht des Erben besteht, muss dieser in Kroatien pauschal 5 Prozent des Handelswerts des Nachlasses als Erbschaftssteuer abführen. Berechnungsgrundlage ist der Handelswert des geerbten Vermögens abzüglich der bestehenden Nachlassverbindlichkeiten und der mit der Erbschaft in Zusammenhang stehenden Ausgaben.

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

3.7/590 ratings