Internationales Erbrecht: Georgien

Die Basis für das georgische Erbrecht findet sich im Zivilgesetzbuch Georgiens, das sich auch mit vielen anderen Bereichen der Gesetzgebung befasst, wie zum Beispiel Rechtsgeschäften, Schadensersatzansprüchen und dem Urheberrecht. Das sechste Buch des georgischen Zivilgesetzbuches widmet sich ausschließlich dem Erbrecht und enthält somit alle damit im Zusammenhang stehenden Regelungen.

Dem in Georgien geltenden Erbrecht zufolge können Erben durch die gesetzliche Erbfolge, sowie per Testament eingesetzt werden und in Folge dessen am Nachlass des verstorbenen Erblassers beteiligt werden. Unabhängig davon, ob die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge Anwendung findet, gelten nach georgischem Erbrecht Personen als erbunwürdig, die dem Erblasser oder einer nahestehenden Person des Verstorbenen Schaden im Rahmen einer Straftat zugefügt haben. Auch eine Behinderung bei der Errichtung des Testaments, sowie eine amoralische Handlung führen zu einer Unwürdigkeit als Erbe. Derartige Umstände müssen gerichtlich festgestellt werden, sodass die zuständige Behörde einen Erben für unwürdig erklären muss, damit dieser von der Erbfolge ausgeschlossen wird.

Gesetzliche Erbfolge in Georgien

Der gesetzlichen Erbfolge des georgischen Erbrechts wird ein Ordnungssystem zugrunde gelegt, dass die Hinterbliebenen des verstorbenen Erblassers in Kategorien einteilt. Entscheidend für die Zuordnung ist das Verwandtschaftsverhältnis, das zwischen dem betreffenden Erben und dem Verstorbenen bestand. Insgesamt kennt das Erbrecht Georgiens fünf Ordnungen innerhalb der gesetzlichen Erbfolge, wobei die Existenz von mindestens einem Erben der vorhergehenden Ordnung den Ausschluss aller nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge bedeutet. In der Praxis heißt dies, dass beispielsweise die Erben der zweiten Ordnung in der Erbfolge unberücksichtigt bleiben, sofern es mindestens einen Erben der ersten Ordnung gibt.

Die Kinder des verstorbenen Erblassers, selbst wenn diese erst nach dessen Tod geboren wurden, die Eltern, sowie der Ehegatte bilden gemeinsam die erste Ordnung innerhalb der gesetzlichen Erbfolge Georgiens. Adoptivkinder sind hierbei den leiblichen Kindern gleichgestellt, ebenso wie Adoptiveltern, die dem georgischen Erbrecht zufolge wie leibliche Eltern berücksichtigt werden. Enkelkinder, Urenkel und andere Abkömmlinge des Erblassers werden zu Erben, sofern der Elternteil, über den sie mit dem Verstorbenen verwandt waren, zu dessen Todeszeitpunkt nicht mehr lebt. Ist dies der Fall, erhalten die Abkömmlinge den Erbteil, der eigentlich ihrem verstorbenen Elternteil zugestanden hätte.

Die zweite Ordnung der gesetzlichen Erbfolge ist den Geschwistern des Erblassers vorbehalten. Falls diese aber bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben sind, treten die Nichten und Neffen des Erblassers (also die Kinder der Geschwister) an deren Stelle und erhalten den Erbteil, der der gesetzlichen Erbfolge zufolge dem verstorbenen Elternteil zugestanden hätte.

In der dritten Ordnung werden die Großeltern des Erblassers am Erbe beteiligt, während die vierte Ordnung Tanten und Onkel berücksichtigt. In der fünften und letzten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge Georgiens sind die Cousinen und Cousins des Erblassers aufgeführt. Sollten diese nicht mehr leben, werden ihre Kinder zu Erben.

Testament im georgischen Erbrecht

In Georgien haben künftige Erblasser auch die Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge Abstand zu nehmen und eine gewillkürte Erbfolge zu definieren. Dies erfolgt durch die Errichtung eines Testaments, sodass das Erbrecht Georgiens in diesem Punkt weitestgehend der deutschen Rechtssprechung entspricht. Grundsätzlich kann in Georgien jede Person, die handlungsfähig und volljährig ist, ein Testament errichten und so zum Testator werden.

Eine wesentliche Besonderheit des georgischen Erbrechts ist die Tatsache, dass ein Testament ausschließlich persönlich vom künftigen Erblasser errichtet werden darf. Folglich besteht hier nicht die Möglichkeit, einen Vertreter hiermit zu beauftragen. In Georgien muss das Testament in schriftlicher Form vorliegen, wobei noch weitere Formvorschriften existieren. Der georgische Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem notariellen Testament und dem Haustestament.

Ein Haustestament muss dem nationalen Erbrecht zufolge eigenhändig durch den Erblasser errichtet und natürlich auch von diesem unterzeichnet werden. Gleiches gilt für die notarielle Form des Testaments. Zusätzlich bedarf es hierbei aber auch noch der Unterschrift des Notars oder einer gleichgestellten Person bzw. Behörde, die als offizielle Bestätigung des Testaments gilt. Im georgischen Erbrecht ist außerdem ein Testamentsgeheimnis juristisch verankert. Dieses besagt, dass der Notar oder andere Personen, die das Testament beglaubigt oder bezeugt haben, über dessen Inhalt schweigen müssen. Erst nach Eintritt des Erbfalls erlischt das Testamentsgeheimnis.

Pflichtteil in Georgien

Grundsätzlich gibt ein Testament dem künftigen Erblasser die Möglichkeit, zu bestimmen, wie sein Hab und Gut nach seinem Tod aufgeteilt werden soll. In Georgien existieren diesbezüglich aber auch gewisse Einschränkungen, die der Testierfreiheit Grenzen setzen. So haben bestimmte Personen stets einen Anspruch auf einen gewissen Erbteil, selbst wenn der Erblasser sie im Rahmen seines Testaments ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Bei dem betreffenden Erbteil handelt es sich um den Pflichtteil.Auch deutsches Erbrecht sichert den Pflichtteil für die engsten Angehörigen.

Im georgischen Erbrecht bilden der Ehegatte des Erblassers (Ehegattenerbrecht), sowie die Kinder und Eltern des verstorbenen Erblassers den pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Vollkommen unabhängig davon, was das Testament besagt, haben diese Personen im Erbfall einen juristischen Anspruch auf den Pflichtteil im Erbrecht. Die Höhe dieses Erbteils beläuft sich stets auf die Hälfte des Erbteils, den die betreffende Person der gesetzlichen Erbfolge zufolge erhalten hätte.

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

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