Ein Haus im Ausland vererben

Viele Menschen träumen von einer eigenen Ferienwohnung oder einem Ferienhaus, wo sie ihren wohlverdienten Urlaub verbringen können. Oftmals erfüllt sich der Wunsch nach einer Immobilie im Ausland vollkommen unverhofft durch eine Erbschaft. In Anbetracht der Trauer um einen geliebten Menschen ist eine vererbte Auslandsimmobilie nicht selten ein Lichtblick, schließlich gelten Immobilien ohnehin als sichere und vielversprechende Anlage.

Bei einer Auslandsimmobilie gestaltet sich die gesamte Angelegenheit jedoch deutlich komplizierter. Das deutsche Erbrecht für sich erweist sich ohnehin als recht komplex. Wenn zudem noch das Erbrecht eines anderen Staates Anwendung findet, wird die ganze Sache deutlich komplizierter, sodass vor allem Laien leicht den Überblick verlieren. Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch für den Erblasser schon, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der auch mit dem Erbrecht des anderen Staates vertraut ist. Dies ist von zentraler Bedeutung, denn trotz gewisser Gemeinsamkeiten verfügt jeder Staat über ein eigenes Erbrecht, dessen Besonderheiten einen mitunter erheblichen Unterschied ausmachen können. Mit einem sachkundigen Experten an ihrer Seite können Erblasser und Erben dem erbrechtlichen Verfahren mehr oder weniger gelassen entgegen sehen.

Auslandsimmobilien vererben

Nicht nur die Erben sollten sich also intensiv mit dem Erbrecht befassen und die Besonderheiten des jeweiligen Landes beachten, sondern auch der künftige Erblasser. Wer eine oder gar mehrere Auslandsimmobilien besitzt, wäre gut beraten sich schon frühzeitig mit dem Erbrecht befassen und vor allem die Besonderheiten der Gesetzgebung in dem jeweiligen Land berücksichtigen. Insbesondere wenn die Auslandsimmobilie mithilfe eines Testaments vererbt werden soll, ist dies unerlässlich.

Jeder Staat verfügt über eigene Formvorschriften hinsichtlich der Testamentserrichtung, sodass man mitunter für jedes Land ein eigenes Testament verfassen muss. Wenn es um Auslandsimmobilien geht, reicht es also oftmals nicht aus, ein in Deutschland anerkanntes Testament zu errichten. In dem Land, in dem sich die Auslandsimmobilie befindet, kann dieses durchaus unwirksam sein. Eigentümer ausländischer Immobilien sollten dies daher möglichst frühzeitig in Erfahrung bringen und entsprechend handeln.

Auslandsimmobilien und Erbschaftssteuer

Das Erbschaftssteuer sparen ist ein weiterer Aspekt, der im Falle einer vererbten Auslandsimmobilie Beachtung finden muss. Wer in der Bundesrepublik Deutschland als Inländer der unbeschränkten Erbschaftssteuerpflicht unterliegt, muss in seiner deutschen Erbschaftssteuererklärung selbstverständlich auch zum Nachlass gehörende Auslandsimmobilien angeben, denn diese werden ebenfalls bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt.

In vielen Staaten unterliegen Immobilien der Erbschaftssteuerpflicht des Landes, in dem sie sich befinden. Demnach werden Auslandsimmobilien auch im Ausland erbschaftssteuerlich berücksichtigt. Auf diese Art und Weise kommt es nicht selten dazu, dass die Steuerbehörden mehrerer Staaten Erbschaftssteuer für ein und dieselbe Immobilie verlangen.

Ausnahme: Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den betreffenden Ländern besteht, ist dies nicht weiter problematisch, denn so zahlt der Erbe trotzdem in nur einem Land Erbschaftssteuer. Existiert jedoch kein derartiges Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, bedeutet eine Auslandsimmobilie eine doppelte Belastung hinsichtlich der Erbschaftssteuer. Lesen Sie hierzu auch die Artikel: Internationales Erbrecht: Europas neue Regelungen sowie Internationales Familienrecht und Erbrecht.

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