Teilungsversteigerung in der Erbengemeinschaft

Wenn ein Mensch verstirbt, hinterlässt er nicht nur eine Lücke in den Herzen der ihm nahestehenden Personen, sondern auch sein gesamtes Hab und Gut, denn wie ein altes Sprichwort besagt, hat das letzte Hemd keine Taschen. Nicht selten kommt es dann vor, dass sich zerstrittene Erben hinsichtlich des Nachlasses nicht einigen können. Dann ist eine Teilungsversteigerung oftmals der letzte Schritt und kann endlich wieder für Frieden sorgen. Allerdings birgt sie auch gewisse Risiken und sollte daher nicht leichtfertig angestrebt werden.

Das Konfliktpotenzial innerhalb der Erbengemeinschaft

Unabhängig davon, ob der Verstorbene als Erblasser mit einem Testament vorgesorgt hat oder ob in Ermangelung einer rechtswirksamen Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge greift, haben in den meisten Fällen mehrere Menschen einen Anspruch auf einen Erbteil. So werden sie zur Erbengemeinschaft und erben dementsprechend gemeinschaftlich den Nachlass des verstorbenen Erblassers. Jeder Miterbe hat nun einen ideellen Anteil am gesamten Nachlass. Solange dieser nur teilbare Gegenstände umfasst, ist dies eigentlich kein großes Problem. Enormes Konfliktpotenzial besteht dahingegen bei unteilbaren Vermögenswerten. Typischerweise geht es im Zuge dessen um Immobilien, die faktisch nicht geteilt werden können und dementsprechend eine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft erfordern. Aber auch ansonsten ist zu beachten, dass die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft in Erscheinung tritt und somit jeder Miterbe anteilig am ungeteilten Nachlass beteiligt ist. Die Aufteilung des Erbes bedarf dementsprechend eine einvernehmliche Lösung, zu der sich Erben leider nicht immer durchringen können. So kommt es dann zu mehrere Jahre andauernden Erbstreitigkeiten, die Anwälte und Gerichte beschäftigen und die Erben massiv belasten.

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Juristen bringen als Mittel zur Befriedung zerstrittener Erben zuweilen eine Teilungsversteigerung ins Spiel. Als Laie sollte man hier nicht vorschnell zusagen, sondern erst einmal der Frage nachgehen, worum es sich dabei überhaupt handelt. Die Teilungsversteigerung kommt als spezielles Verfahren der Zwangsversteigerung daher und hat das Ziel, eine Eigentümergemeinschaft zu beenden. In der Regel stehen dabei Grundstücke und Immobilien im Fokus, die keine teilbaren Gegenstände sind. Sind jedoch beispielsweise mehrere Personen Eigentümer einer Immobilie und bezüglich des weiteren Verfahrens vollkommen zerstritten, kann eine Teilungsversteigerung die Situation beenden, indem sie die Gemeinschaft auflöst.

Das Verfahren der Teilungsversteigerung kann von jeder an der betreffenden Gemeinschaft beteiligten Person in die Wege geleitet werden. Zuständige Stelle ist stets das Amtsgericht, wo zunächst geprüft wird, ob der Antrag ordnungsgemäß ist. Kann dies bejaht werden, wird der Gesamthandsgemeinschaft zunächst noch etwas Zeit zur außergerichtlichen Lösung gelassen. Ist diese nicht möglich, wird ein Termin für die Zwangsversteigerung festgesetzt. Dabei besteht allerdings immer das Risiko, dass das Objekt unter Wert weggeht. Darüber hinaus sind auch die für das gesamte Verfahren anfallenden Kosten nicht zu verachten.

So kann eine Teilungsversteigerung zerstrittene Erbengemeinschaften befrieden

Häufig kommen Teilungsversteigerungen bei vollkommen zerstrittenen Erbengemeinschaften zum Einsatz, um die für alle Seiten belastende Situation endgültig zu beenden. Indem die im Nachlass befindliche Immobilie versteigert wird, wird ein unteilbarer Wert in einen teilbaren Wert umgewandelt, schließlich lässt sich Geld problemlos aufteilen. Können sich die Hinterbliebenen nicht einigen, ist dies somit ein Weg, um den Erbstreitigkeiten zu entkommen. Oftmals nutzen die Miterben aber schon die Zeit bis zur Festsetzung eines Termins, um sich noch einmal zusammenzusetzen. Die Aussicht auf eine nicht ganz risikolose und zudem auch noch kostspielige Zwangsversteigerung lässt eine einvernehmliche Lösung oftmals als bessere Alternative erscheinen, zu der sich die Beteiligten dann doch noch durchringen können.

Erblasser können Erbstreitigkeiten vorbeugen

So weit muss man es als künftiger Erblasser jedoch gar nicht erst kommen lassen, denn zu Lebzeiten kann man durchaus Vorkehrungen treffen, die derart massiven Erbstreitigkeiten zuvorkommen. Grundsätzlich besteht das größte Konfliktpotenzial immer dann, wenn der Verstorbene in keiner Weise vorgesorgt hat und die Hinterbliebenen seinen letzten Willen nicht kennen. Der beste Weg besteht darin, klare Verhältnisse zu schaffen und ein rechtswirksames Testament zu errichten. Darin kann man eindeutig bestimmen, wer welche Vermögenswerte erben soll. So kann man einem Erben das Haus zusprechen und einem anderen einen vergleichbaren Vermögenswert hinterlassen. Auf diese Art und Weise entsteht erst gar kein Streit bezüglich der im Nachlass befindlichen Immobilie oder anderer unteilbarer Vermögenswerte.

Absoluten Schutz vor Erbstreitigkeiten kann es zwar nicht geben, doch in vielen Fällen ist die teilweise sehr unterschiedliche Auslegung des letzten Willens Grund dafür, dass unter den Miterben Streit entsteht. Verhärten sich die Fronten, ist der Frieden hin und mitunter die ganze Familie zerstritten. Erblasser sollten sich der daraus resultierenden Verantwortung bewusst sein und ihren Nachlass zu Lebzeiten regeln und vielleicht auch mit den künftigen Erben das Gespräch suchen. Der eigene Tod ist zwar ein Thema, mit dem man sich nur ungern befasst, aber nur so kann man verhindern, dass es am Ende vielleicht zu einer Teilungsversteigerung kommt.

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