Nachlassspaltung zur Gründung einer Stiftung
Internationale Erbfälle sorgen immer wieder für Unsicherheiten, da sich zunächst die Frage stellt, welches Erbrecht in dem konkreten Fall Anwendung findet. Dies ist nicht nur für die Hinterbliebenen, sondern auch den künftigen Erblasser von Belang und sollte aus diesem Grund möglichst frühzeitig geklärt werden. Im Allgemeinen sieht das Erbstatut der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB die Anwendung des Heimatrechts des Erblassers vor. Demzufolge kommt für deutsche Bundesbürger das deutsche Erbrecht zum Einsatz, während für ausländische Staatsangehörige das Erbrecht ihres Heimatlandes relevant ist.
Besonderer Berücksichtigung bedarf zudem Art. 25 EGBGB. Hierin beschäftigt sich das Internationale Privatrecht Deutschlands mit dem Erbrecht und definiert die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Abgesehen von dem Staatsangehörigkeitsprinzip wird in diesem Gesetz juristisch verankert, dass für in Deutschland befindliches unbewegliches Nachlassvermögen, dies ist der Fall beim Haus erben, das deutsche BGB Erbrecht gewählt werden kann, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Der umgekehrte Fall ist natürlich ebenfalls durchaus möglich. So kommt für einen deutschen Erblasser grundsätzlich das deutsche Erbrecht zum Einsatz, während für Auslandsimmobilien durchaus auch das Erbrecht des anderen Staates gewählt werden kann.
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Nachlassspaltung bei Auslandsimmobilien in der Erbmasse
Für im Ausland belegene Immobilien besteht demzufolge die Möglichkeit einer Teilrechtswahl. In einem derartigen Erbfall kommen somit unter Umständen die erbrechtlichen Regelungen verschiedener Staaten zum Einsatz, wobei die Auslandsimmobilien hier hervorstechen und als unbewegliches Vermögen eine Rechtswahl erst möglich machen. In einer solchen Situation spricht man von einer Nachlassspaltung, da der Nachlass aufgeteilt und das Vermögen des Auslandserbes gesondert betrachtet wird.
Durch die Nachlassspaltung können die beiden konkurrierenden Erbrechte parallel zueinander Anwendung finden. Gleichzeitig entstehen hierdurch zwei eigenständige Nachlassteile, wobei ein Teil ausländischem Recht unterliegt, während für den anderen Nachlassteil das deutsche Erbrecht gilt.
Bei der Nachlassspaltung handelt es sich demzufolge um ein ganz besonderes Mittel der Nachlassgestaltung, das durchaus von Vorteil sein kann. Wenn das ausländische Erbrecht, das beispielsweise für das eigene Feriendomizil gilt, den Wünschen und Vorstellungen des Erblassers entspricht, kann er sich dies zunutze machen. Auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer kann eine solche Nachlassspaltung vorteilhaft sein, weil so zwei separate Nachlässe entstehen. Auf diese Art und Weise lassen sich die gesetzlichen Freibeträge optimal ausnutzen. Auch wer das Pflichtteilsrecht möglichst umgehen möchte, kann von einer Nachlassspaltung profitieren, denn in vielen Ländern ist eine solche Mindestbeteiligung am Erbe für die nächsten Angehörigen unbekannt, so dass Erblasser diesbezüglich keine Einschränkung ihrer Testierfreiheit fürchten müssen.
Eine Nachlassspaltung kann trotz aller Vorteile aber durchaus auch mit einigen Risiken und Unannehmlichkeiten einhergehen, weshalb künftige Erblasser diesen Schritt gut überdenken sollten. Liegt beispielsweise kein Testament vor, das dem ausländischen Erbrecht entspricht, kann dies mitunter bedeuten, dass der letzte Wille des Erblassers nicht wie gewünscht umgesetzt werden kann. Darüber hinaus darf man nicht außer Acht lassen, dass ein Erbfall durch eine Nachlassspaltung deutlich komplizierter wird und eine umfassende Beratung durch einen kompetenten Juristen unerlässlich ist.
Stiftungsgründung durch Nachlassspaltung
In vielen Fällen erfolgt im Zuge einer Nachlassspaltung auch die Gründung einer Stiftung nach ausländischem Recht. Der Nachlassspaltung ist es hierbei zu verdanken, dass nicht das deutsche, sondern ausländische Recht zum Einsatz kommt. Ob es in erbrechtlicher und erbschaftssteuerlicher Hinsicht tatsächlich von Vorteil ist, die Nachlassspaltung für die Gründung einer Stiftung zu nutzen, muss im Einzelfall individuell festgestellt werden. Künftige Erblasser, die entsprechend vorsorgen möchten, sollten sich einerseits mit der Gesetzgebung befassen und andererseits einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen, der auch bestens mit dem Internationalen Erbrecht vertraut ist.