Handlungsfähigkeit der Erben sichern

Wenn es um den eigenen Nachlass geht, denken die meisten Menschen in der Regel an die Aufteilung der Erbschaft und machen sich Gedanken darüber, welche Personen in welchem Umfang an der Erbschaft beteiligt werden sollen. Zunächst stellt sich für künftige Erblasser natürlich die Frage, ob eine Verfügung von Todes wegen erforderlich ist. Indem man sich intensiv mit der gesetzlichen Erbfolge befasst und gegebenenfalls eine juristische Beratung in Anspruch nimmt, kann man feststellen, ob ein Testament als Nachlassvorsorge vonnöten ist. Gleichzeitig sollten sich künftige Erblasser ebenfalls Gedanken über die Handlungsfähigkeit ihrer Erben machen, denn diese kann im Erbfall mitunter stark eingeschränkt sein. Eine diesbezügliche Vorsorge kann sich daher als überaus sinnvoll erweisen.

Erbengemeinschaften und ihre Handlungsfähigkeit

Juristen erleben in ihrem beruflichen Alltag immer wieder, dass nicht nur die Erbauseinandersetzung das hohe Konfliktpotenzial von Nachlassverfahren ausmacht. Auch die eingeschränkte Handlungsfähigkeit der einzelnen Miterben gestaltet sich häufig problematisch, da die Erbengemeinschaft nur gemeinsam Entscheidungen treffen kann und bei Meinungsverschiedenheiten somit nicht handlungsfähig ist, schließlich sieht der deutsche Gesetzgeber § 2038 BGB eine gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses vor. In vielen Fällen sind Streitigkeiten somit vorprogrammiert.

Vorsorge zugunsten der Handlungsfähigkeit der Erben

Viele Menschen fürchten genau die Situation, dass nach ihrem Tod Streitigkeiten für Unfrieden sorgen und mitunter die Familie entzweien. Mit einem Testament klare Verhältnisse zu schaffen und deutlich zu machen, was mit dem Nachlass geschehen und in wessen Besitz dieser gehen soll, ist ein erster Schritt, oftmals aber leider nicht ausreichend. Aus diesem Grund ist es ratsam, vorzusorgen, um die Handlungsfähigkeit der Erben zu gewährleisten. Durch einen notariellen Erbvertrag beispielsweise wird ein Erbschein überflüssig, so dass das diesbezügliche Antragsverfahren entfällt. Die Hinterbliebenen können somit schneller handeln.

Weiterhin erweist es sich immer wieder als sinnvoll, zu Lebzeiten eine Vollmacht zu errichten. Hierin kann der künftige Erblasser eine Person mit einer Vertretungsvollmacht ausstatten und dieser auf diese Art und Weise maximale Handlungsfähigkeit garantieren. Der Bevollmächtigte kann folglich Entscheidungen treffen, selbst wenn einzelne Miterben nicht einverstanden sind und ihre Zustimmung verweigern. Ohne eine solche Vollmacht käme es dann zu teilweise massiven Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft, die nicht selten vor Gericht enden.

Als Testator muss man sich daher nicht nur um die Aufteilung des Nachlasses und die Errichtung eines rechtskräftigen Testaments kümmern, sondern sollte auch stets die Handlungsfähigkeit der Erben im Blick haben. Gegebenenfalls ist es ratsam, zu Lebzeiten durch eine entsprechende Vollmacht vorzusorgen.

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